Aus Sicht der Verteidigung müsse ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechts- /Analverkehr zwingend Spuren hinterlassen (pag. 861). Die Kammer kann dieser Argumentation der Verteidigung nicht folgen und stimmt diesbezüglich der Vorinstanz vollumfänglich zu, wonach – mit Verweis auf die oberinstanzliche Rechtsprechung – das Fehlen von DNA-Spuren und Verletzungen neutral zu werten ist und kein Indiz dafür darstellt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht stattgefunden hat (vgl. OGer BE, SK 2015 248 E. II.3; SK 2016 259 E. II.6.2; SK 2017 51 E. III.9.1; SK 2017 202 E. II.10.11.3).