19 gung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor Obergericht vor, dass die vorgenannten Ausführungen des IRM und KTD standardmässige Sätze seien, die in jedem Gutachten eingefügt würden, damit kein Urteil vorweggenommen werde. Das Fehlen von Beweisen dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Aus Sicht der Verteidigung müsse ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechts- /Analverkehr zwingend Spuren hinterlassen (pag. 861).