Der Kriminaltechnische Dienst schrieb diesbezüglich in seinem Bericht, dass aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilt werden könne, was sich in der Wohnung zugetragen habe (pag. 125). Auch das Institut für Rechtsmedizin führte aus, dass sich der Genitalund Analbereich der Privatklägerin zwar als unverletzt präsentierte, wobei ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechts- und/oder Analverkehr jedoch nicht zwingend Verletzungen hinterlassen müsse. Der negative Spermiennachweis schliesse zudem auch einen stattgefundenen Samenerguss nicht aus. Die Verteidi-