Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 27. März 2017 (pag. 448 ff.) sowie auch hinsichtlich des Rapports des Kriminaltechnischen Diensts vom 9. Dezember 2017 (pag. 124 ff.) aus, dass deliktsspezifische Verletzungen oder DNA-Spuren des Beschuldigten nicht vorliegen. Der Kriminaltechnische Dienst schrieb diesbezüglich in seinem Bericht, dass aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilt werden könne, was sich in der Wohnung zugetragen habe (pag.