Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass beim Beschuldigten ein Mischkonsum von Alkohol und Kokain – entgegen seinen eigenen Aussagen jedoch nicht auch von Cannabis – vorlag (pag. 440). Die Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie vermerkte hierbei, dass sich die Wirkungen und Nebenwirkungen bei einem solchen Mischkonsum gegenseitig verstärken können (pag. 440). Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 27. März 2017 (pag.