11.1.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 7. April 2017 (pag. 437 ff.) zutreffend fest, dass die Blutalkoholkonzentrationen bei der Privatklägerin im Umfang von 1.15 bis max. 2.15 Promille und beim Beschuldigten 0.90 bis max. 2.07 Promille objektiv beweismässig erstellt sind (pag. 437 ff.). Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass beim Beschuldigten ein Mischkonsum von Alkohol und Kokain – entgegen seinen eigenen Aussagen jedoch nicht auch von Cannabis – vorlag (pag.