10.2. Ziff. I. 5. der Anklageschrift; Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 727 ff.). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten nochmals kurz zusammengefasst.