17 habe, zumal er sich von ihm verabschiedet habe (pag. 282 Z. 78). Betreffend die darauffolgenden Ereignisse habe er nichts mitbekommen, er glaube jedoch nicht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin so etwas gemacht habe (pag. 384 Z. 122 ff.). Im Zeitpunkt als er die Wohnung verlassen habe, habe er feststellen können, dass obwohl der Beschuldigte viel Alkohol getrunken habe, dieser noch recht normal und gut ansprechbar gewesen sei (pag. 384 Z. 131 ff.).