15 den bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderten Besuch der Privatklägerin in seiner Wohnung handle, wurde durch den Vorgenannten bestätigt. Er führte zudem ergänzend aus, dass die Privatklägerin mit einem Mann Sex in seiner Wohnung gehabt hätte (pag. 854 Z. 266 ff.). b) Aussagen der Privatklägerin Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2017 sagte die Privatklägerin aus, dass sie sich an besagtem Abend zusammen mit K.________ auf dem breiteren Teil des Sofas in der Wohnung des Beschuldigten befunden habe.