718 Z. 33 f., 38 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 führte der Beschuldigte aus, dass an diesem Abend zwischen ihm und der Privatklägerin nichts passiert sei. Er sei zu 100% davon überzeugt (pag. 850 Z. 88 ff.). Er gab auch an, dass sich er und die Privatklägerin weiter treffen würden, entweder in der Stadt oder in der Disko (pag. 850 Z. 103 ff.). Im Weiteren sei die Privatklägerin nach dem Vorfall noch einmal zu Besuch in seiner Wohnung gewesen in Begleitung eines Mannes (pag. 853 Z. 241 ff.). Die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob es sich hierbei um