339 Z. 223 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (pag. 634 Z. 7, 11). Er führte aus, dass er betrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne (pag. 634 Z. 16). Zum ersten Mal beantwortete er die Frage, ob er mit der Privatklägerin Sex gehabt habe mit: «Nein.». Er bestritt im Weiteren, dass er in unmittelbarer Nähe zum Tatzeitpunkt gut ansprechbar gewesen sei (pag. 634 Z. 28). Ob er mit K.________ gesprochen habe, als dieser die Wohnung verliess, wisse er nicht mehr (pag. 634 Z. 37).