314 Z. 162 ff.). Er habe 6 Flaschen Wodka, Whiskey, Wein und Jägermeister sowie 20-30 Gläser Bier à 0.4l alleine getrunken (pag. 314 Z 162 ff.). Er wisse auch nicht wie lange der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gedauert habe (pag. 315 Z. 225). Er sagte, dass wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre, das Ganze nicht passiert wäre (pag. 315 Z. 230 f.). Nach dem angeblichen Vorfall habe die Privatklägerin das Wort «Anwalt» erwähnt und dass er von ihr hören werde (pag. 316 Z. 267 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2018 führte der Beschuldigte aus, dass er seines Wissens mit der Privatklägerin keinen Sex gehabt habe (pag. 340 Z. 267).