848 ff.) vor. Als weitere subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2017 (pag. 356 ff.), der delegierten Einvernahme vom 29. März 2017 (pag. 363 ff.), der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 642 ff.) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 (pag. 855 ff.) vor. Weiter liegen der Kammer die Aussagen der Auskunftsperson J.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. März 2017 (pag. 371 ff.) und von der Auskunftsperson K.________ im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. März 2017 (pag.