10.1.2. Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. März 2017 (pag. 310 ff.), der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 5. März 2017 (pag. 323 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 (pag. 333 ff.), der delegierten Einvernahme vom 31. Juli 2018 (pag. 345 ff.), der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 631 ff.) sowie der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 (pag. 848 ff.) vor.