9.2. Ziff. I. 5. der Anklageschrift; Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Mieter des Kellerraumes in Thun ist. Unbestritten ist auch, dass sich darin Getränke, eine Kaffeemaschine, eine Mikrowelle und ein Glückspielautomat befanden. Unbestritten ist zudem, dass in der Lokalität alkoholische Getränke vorgefunden wurden und dass geraucht wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Lokalität einer Bewilligungspflicht unterliegt und dass er für die Bar verantwortlich sei.