__ die Wohnung verlassen hatte, zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Strittig ist daher, ob es zu einer vaginalen und analen Penetration bei der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen ist. Unbestritten ist nach diesem bestrittenen Kerngeschehen hingegen, dass die Privatklägerin emotional aufgelöst war und ihre Freundin, J.________ weckte indem sie an die Schlafzimmertür klopfte. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung, um ca. 10:00 Uhr, dem Beschuldigten gesagt hat, dass dieser von ihrem Rechtsanwalt hören werde.