dazu, der von der Privatklägerin kontaktiert wurde. J.________ schloss sich in der Folge im Schlafzimmer des Beschuldigten ein, da ihr schlecht war. Die anderen tranken weiter Alkohol und schauten auf dem L-förmigen Sofa TV. Der Beschuldigte lag auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Privatklägerin mit K.________, welcher ca. um 09:35 Uhr die Wohnung verliess, ohne dass die Privatklägerin davon Kenntnis genommen hatte. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass es nachdem K.________ die Wohnung verlassen hatte, zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei.