12 Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am Abend vom 3. März 2017 an einer Musikveranstaltung aufgehalten und anschliessend das Rattenloch aufgesucht hat. Mit ihm zusammen waren die Privatklägerin und J.________ dort. Als die Bar schloss, nahmen sie zu dritt ein Taxi und fuhren in die Wohnung des Beschuldigten. In der Wohnung haben sie zusammen gekocht und es wurde weiterhin Alkohol getrunken. Später, ca. um 05:20 Uhr, stiess K.________ dazu, der von der Privatklägerin kontaktiert wurde.