_, aus welchem klar hervorgehe, dass an diesem Abend etwas passiert sei. Die Privatklägerin habe im Gegensatz zum Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht, sodass auf diese abzustützen und der Beschuldigte der Schändung schuldig zu sprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 866 ff.). 9. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt 9.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung