Der Beschuldigte habe hingegen generell sehr widersprüchlich ausgesagt, wobei der Geschehensablauf mit jeder Einvernahme eine Steigerung erfahren habe. Er habe sich zu Beginn alle Optionen offen behalten und sehr vorsichtig ausgesagt. Nach Vorliegen der IRM-Erkenntnisse habe er dann ausgeführt, dass er von nichts mehr wisse. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann sogar ausgesagt, dass er sich 100% sicher sei, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ein klares objektives Beweismittel sei der Chatverlauf mit J.________, aus welchem klar hervorgehe, dass an diesem Abend etwas passiert sei.