Der Widerspruch, den die Verteidigung vorbringe, sei nicht erkennbar, denn die Privatklägerin habe immer von einem komischen Schlaf gesprochen woraus sie dann erwacht sei, als sie gespürt habe, dass sich jemand an ihr zu schaffen gemacht habe. Die Privatklägerin habe auch originell geschildert, dass sie nach dem Vorfall nicht sofort aufgestanden sei, sondern noch kurz liegen geblieben sei und sich eingeigelt habe. Der Beschuldigte habe hingegen generell sehr widersprüchlich ausgesagt, wobei der Geschehensablauf mit jeder Einvernahme eine Steigerung erfahren habe.