8.3. Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft seien. Sie habe den Ablauf bis zum Vorfall sehr detailliert und erlebensbasiert immer gleich geschildert. Der Widerspruch, den die Verteidigung vorbringe, sei nicht erkennbar, denn die Privatklägerin habe immer von einem komischen Schlaf gesprochen woraus sie dann erwacht sei, als sie gespürt habe, dass sich jemand an ihr zu schaffen gemacht habe.