Im Weiteren sei der Beschuldigte mit den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vertraut gewesen. Die objektiven Beweismittel seien zudem auch eindeutig, sodass der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig zu sprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 863 ff.).