8.2.2. Vorwurf gemäss Ziff. I. Ziff. 5 der Anklageschrift (Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz): Der Beschuldigte habe diesbezüglich sehr schwankende Aussagen gemacht. Er habe zuerst angegeben, dass er nie im Lokal gewesen sei, später habe er dann ausgesagt, dass er seit mehreren Monaten nicht mehr dort hingegangen sei. Am Ende der Einvernahmen habe er sodann ausgeführt, dass er einmal pro Monat vor Ort sei. Er trage als Mieter nun mal die Verantwortung für das Lokal. Im Weiteren sei der Beschuldigte mit den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vertraut gewesen.