Im Weiteren hole der Beschuldigte zum Gegenangriff aus, indem er angegeben habe, dass die Privatklägerin nach dem besagten Abend noch weiter zu ihm gekommen sei und sogar bei ihm übernachtet habe. An der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung – also Jahre nach dem Vorfall – habe er diesen dann plötzlich vollumfänglich bestritten. Die Aussagen der Privatklägerin seien hingegen glaubhaft, zumal die Staatsanwaltschaft auch den angeblichen Widerspruch, den die Verteidigung geltend mache, nicht erkenne. Die Privatklägerin habe durchwegs ein graduelles Aufwachen beschrieben und habe ihre Emotionen und Aktionen