Dies deshalb, da er ein sehr selektives Erinnerungsvermögen aufgezeigt habe. Während er das Randgeschehen detailreich habe wiedergeben können, habe er sich demgegenüber an den Vorfall nicht mehr erinnern können. Dennoch habe er sich für den Vorfall – an welchen er sich ja angeblich gar nicht erinnern könne – mehrmals entschuldigt. Im Weiteren hole der Beschuldigte zum Gegenangriff aus, indem er angegeben habe, dass die Privatklägerin nach dem besagten Abend noch weiter zu ihm gekommen sei und sogar bei ihm übernachtet habe.