8.2.1. Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Schändung): Staatsanwältin E.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass die objektiven Beweismittel keine Rückschlüsse auf den bestrittenen Sachverhalt liefern würden. Dies zumal auch der eingestandene Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und Herrn K.________ objektiv keine Spuren hinterlassen habe. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten käme man zum Schluss, dass seine Aussagen wenig glaubhaft seien. Dies deshalb, da er ein sehr selektives Erinnerungsvermögen aufgezeigt habe.