Im Weiteren sei auch die Miete unter mehreren Personen aufgeteilt worden. Die Verteidigung stützte sich auf den Standpunkt, dass es sich um einen Privatraum handle, der nicht der Bewilligungspflicht unterstehe. Er sei freizusprechen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 859 ff.). 8.2. Generalstaatsanwaltschaft