Seine Aussagen seien generell nicht schlecht gewesen, da er sich noch an Details, insbesondere was sie gegessen und getrunken hätten, habe erinnern können. Es gebe für die angeklagte Penetration keine genügenden Beweise. Zu diesem Schluss käme man auch dann, wenn man auf das IRM- und KTD-Gutachten abstütze. Dort sei festgehalten worden, dass keine Verletzungen und Spuren bei der Privatklägerin festgestellt worden seien. Das IRM habe in seinem Gutachten den Standardsatz aufgeführt, wonach mangels Spuren nicht festgestellt werden könne, was an diesem