Deshalb sei es nicht richtig, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin generell als glaubhaft bezeichne. Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Beschuldigten, lasse sich feststellen, dass in Anbetracht seiner geringen intellektuellen Fähigkeiten, seine Aussagen vorsichtig zu würdigen seien. Er habe zudem durchgehend angegeben, dass er sich an nichts mehr erinnern könne respektive dass nichts passiert sei. Seine Aussagen seien generell nicht schlecht gewesen, da er sich noch an Details, insbesondere was sie gegessen und getrunken hätten, habe erinnern können.