Die Verteidigung beleuchtete im Rahmen der Analyse der Aussagen der Privatklägerin, dass diese nach all den Jahren den angeblichen Vorfall noch viel zu detailliert habe schildern können, was unglaubhaft sei. Im Weiteren sage die Privatklägerin widersprüchlich aus, zu welchem Zeitpunkt diese genau erwacht sei. Ebenfalls widersprüchlich habe sie im Vergleich zu den Aussagen von Herrn K.________ angegeben, wo diese an besagtem Abend Sex gehabt hätten – im Badezimmer oder auf dem Sofa. Deshalb sei es nicht richtig, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin generell als glaubhaft bezeichne.