Die Vorinstanz sei insbesondere auf die eingeschränkte Aussagekompetenz des Beschuldigten, die auf seinen mangelnden intellektuellen Fähigkeiten gründe, nicht näher eingegangen. Die Verteidigung führte aus, dass mangels Vorliegen von Zeugen, lediglich die Aussagen der Privatklägerin dafürsprechen würden, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Die Verteidigung beleuchtete im Rahmen der Analyse der Aussagen der Privatklägerin, dass diese nach all den Jahren den angeblichen Vorfall noch viel zu detailliert habe schildern können, was unglaubhaft sei.