8.1.1. Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift (Schändung) Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz pauschal die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten als unglaubhaft dargestellt habe. Die Vorinstanz sei insbesondere auf die eingeschränkte Aussagekompetenz des Beschuldigten, die auf seinen mangelnden intellektuellen Fähigkeiten gründe, nicht näher eingegangen.