9 Getränke selber organisiert habe, dies obwohl ein Serviceportemonnaie und Kassenbons festgestellt worden seien. Dies sei eine reine Schutzbehauptung. Auf seine Aussagen sei mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustützen (pag. 728). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gekommen (pag. 729): Der Beschuldigte ist seit Juni 2016 Mieter eines Kellerlokals an der L.________ (Strasse) in Thun. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf CHF 800.00.