Ihre Aussagen würden zahlreiche Details, Emotionen sowie auch Erinnerungslücken enthalten wie beispielsweise, dass sie sich nicht mehr erinnern könne in welcher Position oder wie häufig der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Demnach seien ihre Aussagen als glaubhaft zu werten (pag. 725). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gekommen (pag. 726 f.): Aufgrund der vorangehenden Beweiswürdigung ist erstellt, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt in einem Tiefschlaf befunden hat, als K.________ die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat.