Betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin führt die Vorinstanz aus, dass sich ihre Aussagen mehrheitlich mit den Aussagen der anderen Beteiligten decken würden. Sie gestehe sich Erinnerungslücken ein und schildere einen natürlichen Handlungsablauf. Weiter belaste sie den Beschuldigten nicht übermässig, da sie ausgesagt habe, dass sie nicht mehr wisse, ob er ein Kondom getragen habe und sich nicht erinnern könne, ob er zum Orgasmus gekommen sei.