8 Er sich aber in der Folge an keinen Vorfall habe erinnern können. Erst an der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte die Tat explizit bestritten (pag. 634 Z. 19). Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldigten aus den obenstehend dargelegten Gründen nicht als glaubhaft zu werten seien (pag. 724). Betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin führt die Vorinstanz aus, dass sich ihre Aussagen mehrheitlich mit den Aussagen der anderen Beteiligten decken würden.