__ Hinweise auf einen möglichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (pag. 722). Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass es augenmerklich sei, dass sich der Vorgenannte primär an die für ihn günstigen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise seinen übermässigen Alkoholkonsum, erinnern könne. Demgegenüber er aber angebe, sich an das Kerngeschehen nicht mehr erinnern zu können. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Alkoholkonsum nur Erinnerungslücken im eigentlichen Tatgeschehen zur Folge gehabt habe.