7.2.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung Die Vorinstanz kam betreffend die Würdigung der objektiven Beweismittel zusammenfassend zum Schluss, dass das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten und das Fehlen von Verletzungen im Vaginal- bzw. Analbereich des Opfers als neutral zu werten sei und kein Indiz dafür darstelle, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht stattgefunden habe. Allerdings enthalte der Chatverlauf mit J.________ Hinweise auf einen möglichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (pag. 722).