III); - Die Verfügungen gemäss Ziff. VI. 1 und VI. 2. Diese Punkte sind – da sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind – von der Kammer nicht neu zu beurteilen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 712 ff.). 7. Ausgangslage