Demgegenüber unangefochten blieben: - Der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz (Ziff. I); - Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Ziff. II. 2) sowie der Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum (Ziff. II. 3); - Der Verzicht auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 20. Juni 2016 (Ziff. III); - Die Verfügungen gemäss Ziff.