6 - die Verfügung betreffend die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. VI. 3); - die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Pro- fil, die erkennungsdienstlichen Daten sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI. 4-6 des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber unangefochten blieben: - Der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz (Ziff.