5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil nur teilweise angefochten. Zu überprüfen sind daher: - der Schuldspruch wegen Schändung und die damit zusammenhängenden Straf- , Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. 1 des Urteils); - der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und die zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff.