b. Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe von mindestens aber CHF 500.00. 2. Herr A.________ sei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 26 Tagen, einer Busse von CHF 200.00 und den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten zu verteilen. 3. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 4. Betreffend Zivilpunkt a. Die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen; b. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.