II. 1 des Urteils), auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (Ziff. II. 4 des Urteils) sowie auf die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die ausgefällte Geldstrafe betreffend die rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. II. 2 des Urteils), auf die Übertretungsbusse betreffend die rechtskräftigen Konsumwiderhandlungen und die Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (Ziff. II. 3 und 4), auf die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II. 4 dieses Urteils), auf die Verfahrenskosten (Ziff. II. 5 dieses Urteils), auf die Entschädigung der Privatklägerin (Ziff.