von Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen am 29.06.2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller durch Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen am 4. März 2017, ca. um 09:00 Uhr in Thun, G.________ (Strasse) z.N. von C.________;