Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 363 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schändung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. sowie Widerruf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 13. Mai 2020 (PEN 19 316 / 20 210) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) fällte am 13. Mai 2020 folgendes Urteil (pag. 688 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen am 29.06.2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller durch Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen am 4. März 2017, ca. um 09:00 Uhr in Thun, G.________ (Strasse) z.N. von C.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, 2.1. am 29.10.2017 03:00 Uhr in Thun, H.________ (Strasse); 2.2. am 03.04.2019 14:00 Uhr in Thun, I.________ (Strasse); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2018 bis 05.06.2019 in Thun durch Konsum von Kokain; 4. der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen am 29.06.2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller durch Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Aus- schank von Alkohol ohne Bewilligung und Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben (Rauchen lassen ohne Fumoir); und in Anwendung der Artikel 40, 42 aStGB, 34, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 106, 191 StGB, 95 Abs. 1 lit. b SVG, 19a Ziff. 1 BetmG, 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a, 27 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 lit. a und b GGG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘175.00 (Untersu- chungsverfahren: CHF 6‘425.00, Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 1‘250.00 und Gerichtsverfah- ren: CHF 2‘500.00) und Auslagen von CHF 8‘677.30 (Auslagen Gericht: CHF 20.00 und Auslagen Untersuchung: CHF 8‘657.30) insgesamt bestimmt auf CHF 18‘852.30. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrens- kosten betragen damit CHF 18'252.30. 6. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 9'474.75 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland vom 20.06.2016 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________] 2. [Amtliche Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung C.________] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die beiden Kassabons Denner (S06) werden bei den Akten gelassen. 2. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Mietrechnung Nr. 4576 (S01) - 1 Mietvertrag (S02 - 1 Portemonnaie (S03) 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘554.70 wird in der Höhe von CHF 1‘554.70 zur De- ckung der Geldstrafe von CHF 1'600.00 verwendet. 3 Die beschuldigte Person hat damit noch einen Betrag von CHF 45.30 (Geldstrafe) zu bezahlen. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 meldete die amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in dessen Namen form- und fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil des Regionalgerichts Oberland 13. Mai 2020 an (pag. 697). Die erst- instanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. August 2020 (pag. 708 ff.). Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungs- erklärung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 762 ff.). In dieser be- schränkte er seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. II. 1 des Urteils), auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbe- gesetz (Ziff. II. 4 des Urteils) sowie auf die damit einhergehenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, auf die ausgefällte Geldstrafe betreffend die rechtskräftigen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. II. 2 des Urteils), auf die Übertretungsbusse betreffend die rechtskräftigen Konsumwiderhandlungen und die Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (Ziff. II. 3 und 4), auf die Anord- nung der Landesverweisung (Ziff. II. 4 dieses Urteils), auf die Verfahrenskosten (Ziff. II. 5 dieses Urteils), auf die Entschädigung der Privatklägerin (Ziff. II. 6 dieses Urteils) sowie auf den Zivilpunkt (Ziff. V.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11. März 2021 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschuldig- ten ein Bericht des Migrationsdienstes der Stadt Thun (datierend vom 8. Februar 2021; pag. 833 f.), ein Strafregisterauszug (datierend vom 10. Februar 2021; pag. 840), ein ADMAS-Bericht (datierend vom 10. Februar 2021; pag. 841 ff.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Februar 2021; pag. 825 ff.) eingeholt. 4 4. Anträge Die Verteidigung stellte namens und im Auftrag für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 762 ff.; Hervorhebun- gen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Herr A.________ freigesprochen wurde: a. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, an- geblich begangen am 29. Juni 2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller. 2. Das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. Juni 2016, nicht widerrufen wurde. 3. Herr A.________ schuldig gesprochen wurde (vorbehalten Änderungen der Sanktion gemäss Ka- pitel III.B.2): a. Von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehr- fach begangen, durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung am 29. Oktober 2019 um 3:00 Uhr in Thun, H.________ (Strasse) sowie am 3. April 2019 um 14:00 Uhr in Thun, I.________ (Strasse). b. Von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit vom Dezember 2018 bis 5. Juni 2019 in Thun durch Konsum von Kokain. B. Es wird hingegen folgende Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 verlangt: 1. Herr A.________ sei freizusprechen a. Von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 4. März 2017, ca. um 9:00 Uhr in Thun, G.________ (Strasse), z.N. von C.________; b. Von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen am 29. Juni 2018 in Thun, F.________ (Strasse), durch Führung eines 5 Gastgewerbes ohne Bewilligung, Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben (Rauchen lassen ohne Fumoir); Unter Ausscheidung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie oberinstanzlichen Verfah- renskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigung bzw. Genug- tuung: a. Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Honorarnote (erst- instanzliches sowie oberinstanzliches Verfahren); b. Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe von mindestens aber CHF 500.00. 2. Herr A.________ sei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 26 Tagen, einer Busse von CHF 200.00 und den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfah- renskosten zu verteilen. 3. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 4. Betreffend Zivilpunkt a. Die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen; b. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil nur teilweise angefochten. Zu überprüfen sind daher: - der Schuldspruch wegen Schändung und die damit zusammenhängenden Straf- , Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. 1 des Urteils); - der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und die zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. 4 des Urteils); - die Höhe des Tagessatzes der ausgefällten Geldstrafe für die rechtskräftigen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. II. 2 des Urteils); - die Höhe der Übertretungsbusse betreffend die rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Widerhandlungen gegen das Gast- gewerbegesetz (Ziff. II. 3 und 4); - die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II. 4 dieses Urteils); - die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. 5 dieses Urteils); - die Entschädigung der Privatklägerin (Ziff. II. 6 dieses Urteils); - der Zivilpunkt (Ziff. V.); 6 - die Verfügung betreffend die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. VI. 3); - die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Pro- fil, die erkennungsdienstlichen Daten sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI. 4-6 des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber unangefochten blieben: - Der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. I); - Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Ziff. II. 2) sowie der Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum (Ziff. II. 3); - Der Verzicht auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 20. Juni 2016 (Ziff. III); - Die Verfügungen gemäss Ziff. VI. 1 und VI. 2. Diese Punkte sind – da sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind – von der Kammer nicht neu zu beurteilen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil nicht zu seinem Nach- teil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 712 ff.). 7. Ausgangslage 7.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift / Gegenstand der Beweiswürdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I.2. der Anklageschrift), der Freispruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. I.3. der Anklageschrift) sowie der Schuldspruch wegen Über- tretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 4. der Anklageschrift) sind, wie 7 erwähnt, zufolge der beschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Dem Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 549 f.; Hervorhebungen im Original): Ziff. I. 1. der Anklageschrift 1. Schändung Begangen am 4. März 2017, ca. 9 Uhr, in Thun, G.________ (Strasse) A.________ schob der betrunkenen und schlafenden C.________ im Wissen um deren aufgrund der Alkoholisierung und Schlaf bestehenden Urteilsunfähigkeit den Slip und die Boxershorts zur Seite, dran zunächst vaginal und anschliessend anal in C.________ ein, bis diese schliesslich erwachte und A.________ wegschob, worauf er aufhörte. Ziff. I. 5. der Anklageschrift 5. Übertretung gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen am 29. Juni 2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller 5.1 A.________ führte wissentlich und willentlich einen Barbetrieb ohne Bewilligung. 5.2 A.________ liess Gäste in seinem Lokal, welches über kein Fumoir verfügte, rauchen. 5.3 A.________ schenkte in seinem Barbetrieb Alkohol ohne Bewilligung aus. Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung bilden demnach einzig Ziff. I.1. und Ziff. I.5. der Anklageschrift. 7.2. Beweisergebnis der Vorinstanz 7.2.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung Die Vorinstanz kam betreffend die Würdigung der objektiven Beweismittel zusam- menfassend zum Schluss, dass das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten und das Fehlen von Verletzungen im Vaginal- bzw. Analbereich des Opfers als neutral zu werten sei und kein Indiz dafür darstelle, dass die dem Beschuldigten vorgewor- fene Tat nicht stattgefunden habe. Allerdings enthalte der Chatverlauf mit J.________ Hinweise auf einen möglichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (pag. 722). Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass es augenmerklich sei, dass sich der Vorgenannte primär an die für ihn günstigen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise seinen übermässigen Alkohol- konsum, erinnern könne. Demgegenüber er aber angebe, sich an das Kerngesche- hen nicht mehr erinnern zu können. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Alko- holkonsum nur Erinnerungslücken im eigentlichen Tatgeschehen zur Folge gehabt habe. Im Weiteren stelle sich der Beschuldigte in eine übertriebene Opferrolle, indem er angegeben habe, dass er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Dies obwohl die übrigen Beteiligten ausgesagt hätten, dass er normal ansprechbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe zudem wahrheitswidrig ausgesagt, Joints geraucht zu haben. Seine Aussagen seien dahingehend widersprüchlich, als dass er zu Beginn ausge- sagt habe «de figgsch sone Schlampe u när so Problem, Mann» (pag. 316 Z. 307). 8 Er sich aber in der Folge an keinen Vorfall habe erinnern können. Erst an der Haupt- verhandlung habe der Beschuldigte die Tat explizit bestritten (pag. 634 Z. 19). Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldig- ten aus den obenstehend dargelegten Gründen nicht als glaubhaft zu werten seien (pag. 724). Betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin führt die Vorinstanz aus, dass sich ihre Aussagen mehrheitlich mit den Aussagen der anderen Beteiligten de- cken würden. Sie gestehe sich Erinnerungslücken ein und schildere einen natürli- chen Handlungsablauf. Weiter belaste sie den Beschuldigten nicht übermässig, da sie ausgesagt habe, dass sie nicht mehr wisse, ob er ein Kondom getragen habe und sich nicht erinnern könne, ob er zum Orgasmus gekommen sei. Im Weiteren schildere sie detailliert, dass sie auf dem L-förmigen Sofa zwischen sich und dem Beschuldigten eine Grenze mit Kissen aufgebaut habe, damit sie ihn nicht habe se- hen müssen. Ihre Aussagen würden zahlreiche Details, Emotionen sowie auch Erin- nerungslücken enthalten wie beispielsweise, dass sie sich nicht mehr erinnern könne in welcher Position oder wie häufig der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Dem- nach seien ihre Aussagen als glaubhaft zu werten (pag. 725). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gekommen (pag. 726 f.): Aufgrund der vorangehenden Beweiswürdigung ist erstellt, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt in einem Tiefschlaf befunden hat, als K.________ die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Der ebenfalls alkoholisierte Beschuldigte hat sich anschliessend zur anderen Sofaseite begeben und sich der auf der linken Seite schlafenden Privatklägerin von hinten genähert. In Kenntnis des Zustands der Privatklägerin hat er mit seinen Fingern die Boxershorts und den Slip der Privatklägerin beiseitegescho- ben und ist dann mit seinem Penis zuerst vaginal und anschliessend anal in die Privatklägerin einge- drungen. Als der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eindrang, ist diese erwacht und hat den Be- schuldigten mit ihrer Hand weggestossen. Danach hat der Beschuldigte von der Privatklägerin abge- lassen und hat sich auf der anderen Sofaseite hingelegt. 7.2.2. Ziff. I. 5. der Anklageschrift; Vorwurf Widerhandlungen gegen das Gastgewerbege- setz Aus dem Anzeigerapport vom 28. August 2018 gehe hervor, dass sich in der Keller- lokalität an der F.________ (Strasse) in Thun sieben Personen aufgehalten hätten. Es sei eine voll eingerichtete Bar vorgefunden worden. Die Leute hätten Getränke vor sich gehabt. Ebenfalls seien Kassenbons über den Kauf von 48 Bierflaschen, ein Serviceportemonnaie und ein Kühlschrank mit Getränken festgestellt worden. Dies seien deutliche Anzeichen, dass die anwesenden Personen ein Entgelt für die Kon- sumation hätten bezahlen müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge angegeben, Mieter der Lokalität zu sein, wobei seine Freunde ihm helfen würden den Mietzins zu bezahlen. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten seien stark widersprüchlich. In der ersten Einvernahme habe er angegeben 8 – 9 Monate nicht mehr im Lokal gewesen zu sein. In der nächsten Einvernahme habe er dann ausgesagt, dass der letzte Besuch 1 – 2 Monate her sei. In der Hauptverhandlung habe er sich sodann sogar auf den Standpunkt gestellt, dass er nie vor Ort gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er als Mieter solange nicht im Lokal gewe- sen sei. Widersprüchlich sei zudem auch, dass er angegeben habe, dass jeder seine 9 Getränke selber organisiert habe, dies obwohl ein Serviceportemonnaie und Kas- senbons festgestellt worden seien. Dies sei eine reine Schutzbehauptung. Auf seine Aussagen sei mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustützen (pag. 728). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gekommen (pag. 729): Der Beschuldigte ist seit Juni 2016 Mieter eines Kellerlokals an der L.________ (Strasse) in Thun. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf CHF 800.00. In den vom Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten befanden sich diverse Sofas, Sitzmöglichkeiten, eine Bar, ein Kühlschrank mit Getränken, eine Kaffee- maschine, eine Mikrowelle und ein Glückspielautomat. Der Zugang zur Lokalität ist gewöhnlich ver- schlossen. Geöffnet werden kann die Lokalität vom Beschuldigten sowie rund 15 Personen, die Zugang zum gesicherten Schlüsseltresor haben. Soweit die Lokalität geöffnet ist, kann man durch die offene Türe eintreten und muss für den Eintritt kein Entgelt entrichten. In der Lokalität wurde geraucht, obwohl kein Fumoir vorhanden war. Ferner wurden alkoholische Getränke konsumiert. Für die Getränke muss ein Entgelt in unbestimmter Höhe entrichtet werden. Eine Preisliste ist in der Lokalität nicht aufgelegen. Als Mieter ist der Beschuldigte für den Betrieb der Bar verantwortlich. 8. Oberistanzliche Vorbringen der Parteien 8.1. Verteidigung 8.1.1. Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift (Schändung) Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu- sammengefasst vor, dass die Vorinstanz pauschal die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten als unglaubhaft dargestellt habe. Die Vorinstanz sei insbesondere auf die eingeschränkte Aussagekompetenz des Be- schuldigten, die auf seinen mangelnden intellektuellen Fähigkeiten gründe, nicht näher eingegangen. Die Verteidigung führte aus, dass mangels Vorliegen von Zeu- gen, lediglich die Aussagen der Privatklägerin dafürsprechen würden, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Die Verteidigung beleuchtete im Rahmen der Analyse der Aussagen der Privatklägerin, dass diese nach all den Jahren den angeblichen Vorfall noch viel zu detailliert habe schildern können, was unglaubhaft sei. Im Weiteren sage die Privatklägerin widersprüchlich aus, zu welchem Zeitpunkt diese genau erwacht sei. Ebenfalls widersprüchlich habe sie im Vergleich zu den Aussagen von Herrn K.________ angegeben, wo diese an besagtem Abend Sex gehabt hätten – im Badezimmer oder auf dem Sofa. Deshalb sei es nicht richtig, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin generell als glaubhaft be- zeichne. Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Beschuldigten, lasse sich fest- stellen, dass in Anbetracht seiner geringen intellektuellen Fähigkeiten, seine Aussa- gen vorsichtig zu würdigen seien. Er habe zudem durchgehend angegeben, dass er sich an nichts mehr erinnern könne respektive dass nichts passiert sei. Seine Aus- sagen seien generell nicht schlecht gewesen, da er sich noch an Details, insbeson- dere was sie gegessen und getrunken hätten, habe erinnern können. Es gebe für die angeklagte Penetration keine genügenden Beweise. Zu diesem Schluss käme man auch dann, wenn man auf das IRM- und KTD-Gutachten abstütze. Dort sei festgehalten worden, dass keine Verletzungen und Spuren bei der Privatklägerin festgestellt worden seien. Das IRM habe in seinem Gutachten den Standardsatz auf- geführt, wonach mangels Spuren nicht festgestellt werden könne, was an diesem 10 Abend genau passiert sei. Dieser Satz werde bekanntlich deshalb eingefügt, damit durch das IRM/KTD kein Urteil vorweggenommen werde. Aus Sicht der Verteidigung sei ein anales Eindringen im Schlaf ohne Gleitmittel schmerzhaft und müsse zwin- gend Spuren hinterlassen. Es sei demnach erstellt, dass es zu keinem sexuellen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei. Zweifel am Sachverhalt der Staatsanwaltschaft würden damit handfest vorliegen. Deshalb sei der Beschuldige hinsichtlich der angeklagten Schändung freizusprechen. 8.1.2. Vorwurf gemäss Ziff. I. Ziff. 5 der Anklageschrift (Widerhandlung gegen das Gastge- werbegesetz) Die Verteidigung führte an der oberinstanzlichen Verhandlung zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt habe, was im Lokal ge- schehen sei. Er habe einzig den Mietvertrag unterschrieben und nicht daran gedacht, welche Konsequenzen dies mit sich bringen könne. Es hätten mehre Personen einen Schlüssel und damit Zugang zum Lokal gehabt. Die Getränke die dort konsumiert worden seien, seien von allen finanziert worden. Im Weiteren sei auch die Miete unter mehreren Personen aufgeteilt worden. Die Verteidigung stützte sich auf den Standpunkt, dass es sich um einen Privatraum handle, der nicht der Bewilligungs- pflicht unterstehe. Er sei freizusprechen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 859 ff.). 8.2. Generalstaatsanwaltschaft 8.2.1. Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Schändung): Staatsanwältin E.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zusammengefasst vor, dass die objektiven Beweismittel keine Rück- schlüsse auf den bestrittenen Sachverhalt liefern würden. Dies zumal auch der ein- gestandene Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und Herrn K.________ objektiv keine Spuren hinterlassen habe. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten käme man zum Schluss, dass seine Aussagen wenig glaubhaft seien. Dies deshalb, da er ein sehr selektives Erinnerungsvermögen aufgezeigt habe. Während er das Randgeschehen detailreich habe wiedergeben können, habe er sich demgegenüber an den Vorfall nicht mehr erinnern können. Dennoch habe er sich für den Vorfall – an welchen er sich ja angeblich gar nicht erinnern könne – mehrmals entschuldigt. Im Weiteren hole der Beschuldigte zum Gegenangriff aus, indem er angegeben habe, dass die Privatklägerin nach dem besagten Abend noch weiter zu ihm gekommen sei und sogar bei ihm übernachtet habe. An der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung – also Jahre nach dem Vorfall – habe er diesen dann plötzlich vollumfänglich bestritten. Die Aussagen der Privatklägerin seien hin- gegen glaubhaft, zumal die Staatsanwaltschaft auch den angeblichen Widerspruch, den die Verteidigung geltend mache, nicht erkenne. Die Privatklägerin habe durch- wegs ein graduelles Aufwachen beschrieben und habe ihre Emotionen und Aktionen 11 anschaulich schildern können. Im Weiteren habe sie den Beschuldigten nie über- mässig belastet. Schlussendlich sei demnach auf die Aussagen der Privatklägerin abzustützen und das Beweisergebnis der Vorinstanz sei damit korrekt. 8.2.2. Vorwurf gemäss Ziff. I. Ziff. 5 der Anklageschrift (Widerhandlung gegen das Gastge- werbegesetz): Der Beschuldigte habe diesbezüglich sehr schwankende Aussagen gemacht. Er habe zuerst angegeben, dass er nie im Lokal gewesen sei, später habe er dann ausgesagt, dass er seit mehreren Monaten nicht mehr dort hingegangen sei. Am Ende der Einvernahmen habe er sodann ausgeführt, dass er einmal pro Monat vor Ort sei. Er trage als Mieter nun mal die Verantwortung für das Lokal. Im Weiteren sei der Beschuldigte mit den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vertraut gewe- sen. Die objektiven Beweismittel seien zudem auch eindeutig, sodass der Beschul- digte der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig zu sprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 863 ff.). 8.3. Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zusammengefasst vor, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaub- haft seien. Sie habe den Ablauf bis zum Vorfall sehr detailliert und erlebensbasiert immer gleich geschildert. Der Widerspruch, den die Verteidigung vorbringe, sei nicht erkennbar, denn die Privatklägerin habe immer von einem komischen Schlaf gespro- chen woraus sie dann erwacht sei, als sie gespürt habe, dass sich jemand an ihr zu schaffen gemacht habe. Die Privatklägerin habe auch originell geschildert, dass sie nach dem Vorfall nicht sofort aufgestanden sei, sondern noch kurz liegen geblieben sei und sich eingeigelt habe. Der Beschuldigte habe hingegen generell sehr wider- sprüchlich ausgesagt, wobei der Geschehensablauf mit jeder Einvernahme eine Steigerung erfahren habe. Er habe sich zu Beginn alle Optionen offen behalten und sehr vorsichtig ausgesagt. Nach Vorliegen der IRM-Erkenntnisse habe er dann aus- geführt, dass er von nichts mehr wisse. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann sogar ausgesagt, dass er sich 100% sicher sei, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ein klares objektives Beweismittel sei der Chat- verlauf mit J.________, aus welchem klar hervorgehe, dass an diesem Abend etwas passiert sei. Die Privatklägerin habe im Gegensatz zum Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht, sodass auf diese abzustützen und der Beschul- digte der Schändung schuldig zu sprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 866 ff.). 9. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt 9.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung 12 Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am Abend vom 3. März 2017 an einer Musikveranstaltung aufgehalten und anschliessend das Rattenloch aufgesucht hat. Mit ihm zusammen waren die Privatklägerin und J.________ dort. Als die Bar schloss, nahmen sie zu dritt ein Taxi und fuhren in die Wohnung des Beschuldigten. In der Wohnung haben sie zusammen gekocht und es wurde weiterhin Alkohol ge- trunken. Später, ca. um 05:20 Uhr, stiess K.________ dazu, der von der Privatklä- gerin kontaktiert wurde. J.________ schloss sich in der Folge im Schlafzimmer des Beschuldigten ein, da ihr schlecht war. Die anderen tranken weiter Alkohol und schauten auf dem L-förmigen Sofa TV. Der Beschuldigte lag auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Privatklägerin mit K.________, welcher ca. um 09:35 Uhr die Wohnung verliess, ohne dass die Privatklägerin davon Kenntnis genommen hatte. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass es nachdem K.________ die Wohnung verlassen hatte, zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei. Strittig ist daher, ob es zu einer vaginalen und analen Penetration bei der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen ist. Unbestritten ist nach diesem bestrittenen Kerngeschehen hingegen, dass die Privat- klägerin emotional aufgelöst war und ihre Freundin, J.________ weckte indem sie an die Schlafzimmertür klopfte. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung, um ca. 10:00 Uhr, dem Beschuldigten gesagt hat, dass dieser von ihrem Rechtsanwalt hören werde. 9.2. Ziff. I. 5. der Anklageschrift; Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Gastge- werbegesetz Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Mieter des Kellerraumes in Thun ist. Unbe- stritten ist auch, dass sich darin Getränke, eine Kaffeemaschine, eine Mikrowelle und ein Glückspielautomat befanden. Unbestritten ist zudem, dass in der Lokalität alko- holische Getränke vorgefunden wurden und dass geraucht wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Lokalität einer Bewilligungspflicht un- terliegt und dass er für die Bar verantwortlich sei. Er bestreitet auch, dass die anwe- senden Personen ein Entgelt für die Konsumation hätten leisten müssen sowie auch die Höhe eines solchen Entgelts. 10. Beweismittel 10.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiederge- geben hat. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 714 ff.). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der weiteren Beteiligten dennoch erneut kurz zusammenge- fasst. Es wird allerdings darauf verzichtet – infolge bereits ausführlich erfolgter Wie- dergabe durch die Vorinstanz – auch die objektiven Beweismittel nochmals zusam- menzufassen. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung der Kammer. 13 Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend dennoch kurz aufgelistet. 10.1.1. Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Rapport des kriminaltechnischen Diensts (KTD) vom 9. Dezember 2017 (pag. 124 ff.), der Anzeigerapport vom 10. November 2017 (pag. 119 ff.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Beschuldigten vom 7. April 2017 (pag. 437 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten (IRM) der Privatklägerin vom 27. März 2017 (pag. 448 ff.) und der Chatverlauf des Beschuldigten mit J.________ vom 4. März 2017 inkl. Übersetzung (pag. 378 f.) vor. 10.1.2. Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 4. März 2017 (pag. 310 ff.), der Einver- nahme anlässlich der Hafteröffnung vom 5. März 2017 (pag. 323 ff.), der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 (pag. 333 ff.), der delegierten Einvernahme vom 31. Juli 2018 (pag. 345 ff.), der Einvernahme anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 631 ff.) sowie der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 (pag. 848 ff.) vor. Als weitere subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2017 (pag. 356 ff.), der delegierten Einvernahme vom 29. März 2017 (pag. 363 ff.), der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 642 ff.) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 (pag. 855 ff.) vor. Weiter liegen der Kammer die Aussagen der Auskunftsperson J.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. März 2017 (pag. 371 ff.) und von der Aus- kunftsperson K.________ im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. März 2017 (pag. 381 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 648 ff.) vor. a) Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 4. März 2017 (pag. 310 ff.) an, dass sie zusammen in der Wohnung eine Flasche Jack Daniels und zwei Flaschen Rotwein getrunken hätten. Im Weiteren hätten sie zu dritt noch 3-4 Joints geraucht (pag. 311 Z. 40 ff.). Er sei dann irgendwann eingeschlafen und gegen ca. 10:00 Uhr erwacht (pag. 311 Z. 49 ff.). Um welche Zeit K.________ gegangen sei, könne er nicht sagen (pag. 311 Z. 44 ff.). Er wisse nicht was passiert sei. Er möchte sich zudem entschuldigen, wenn etwas vorgefallen sei (pag. 312 Z. 54 ff.). Auf Frage, was genau passiert sei, antwortete er, dass er dies nicht wisse, aber er schäme sich für das, was vorgefallen sei (pag. 312 Z. 61 ff.). Es habe wahrscheinlich mit dem Joint zu tun und es habe ihm wohl noch jemand KO Tropfen verabreicht (pag. 312 Z. 64 ff.). Er führte aus, dass die Privatklägerin mit K.________ Sex auf dem Sofa gehabt hätte und er sich im Rausch neben dran befunden habe (pag. 312 Z. 81 ff.). Als er dann zwischen durch wach gewesen sei, habe er die Privatklägerin neben 14 sich liegen bemerkt, mehr wisse er nicht (pag. 312 Z. 82 ff.). Er führte sodann wie- derholend aus, dass er sich schäme dafür und er noch gar nicht realisieren könne, was passiert sei (pag. 313 Z. 144 ff.). Auf Frage, auf welcher Seite er sich befunden habe, als es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und ihm gekom- men sei, sagte er «Auf der kurzen Seite. Dort befand ich mich als ich aufgewacht bin.» (pag. 313 Z. 151 ff.). Auf Frage, wie er in die Privatklägerin eingedrungen sei, gab er an, dass er das nicht wisse und nicht sagen könne (pag. 314 Z. 162 ff.). Er habe 6 Flaschen Wodka, Whiskey, Wein und Jägermeister sowie 20-30 Gläser Bier à 0.4l alleine getrunken (pag. 314 Z 162 ff.). Er wisse auch nicht wie lange der Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gedauert habe (pag. 315 Z. 225). Er sagte, dass wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre, das Ganze nicht passiert wäre (pag. 315 Z. 230 f.). Nach dem angeblichen Vorfall habe die Privatklägerin das Wort «An- walt» erwähnt und dass er von ihr hören werde (pag. 316 Z. 267 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2018 führte der Beschuldigte aus, dass er seines Wissens mit der Privatklägerin keinen Sex ge- habt habe (pag. 340 Z. 267). Nachdem er geraucht habe, hätte er keine Kontrolle mehr über sich gehabt (pag. 336 Z. 88 ff.). Auf Frage, was die Frauen zu ihm gesagt hätten, gab er an, dass eine gesagt habe, dass er von ihrem Rechtsanwalt hören werde, er wisse aber nicht warum (pag. 337 Z. 121 ff.). Auf Frage, ob die Privatklä- gerin sich ihm körperlich angenähert habe, sagte er, dass er dies nicht wisse (pag. 338 Z. 188 f.). Auf Vorhalt der Chat-Nachricht, die er J.________ gesendet hat, führte er aus, dass er nicht mehr wisse, warum er ihr dies geschrieben habe, er sei nicht mehr ganz bei sich gewesen (pag. 339 Z. 223 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (pag. 634 Z. 7, 11). Er führte aus, dass er betrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne (pag. 634 Z. 16). Zum ersten Mal beantwortete er die Frage, ob er mit der Privatklägerin Sex gehabt habe mit: «Nein.». Er bestritt im Weiteren, dass er in un- mittelbarer Nähe zum Tatzeitpunkt gut ansprechbar gewesen sei (pag. 634 Z. 28). Ob er mit K.________ gesprochen habe, als dieser die Wohnung verliess, wisse er nicht mehr (pag. 634 Z. 37). Auf Vorhalt seiner Aussage, weshalb er sich schämen würde, gab an: «Wenn das wirklich so passiert ist, dann schäme ich mich.» (pag. 634 Z. 2 ff.). Auf weiteren Vorhalt, was ihm denn leid tue, meinte er: «Wenn es das ist, was passiert ist dann tat es mir leid.» (pag. 635 Z. 6 ff.). Ergänzend führte er aus, dass wenn dies alles wirklich so passiert sei, wie sich die Privatklägerin vorstelle, dann würde sie ja nicht weiterhin in seine Wohnung kommen (pag. 636 Z. 7 ff.). Er wisse zudem auch nicht mehr, ob er die Chatnachricht an J.________ verfasst habe (pag. 718 Z. 33 f., 38 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 führte der Be- schuldigte aus, dass an diesem Abend zwischen ihm und der Privatklägerin nichts passiert sei. Er sei zu 100% davon überzeugt (pag. 850 Z. 88 ff.). Er gab auch an, dass sich er und die Privatklägerin weiter treffen würden, entweder in der Stadt oder in der Disko (pag. 850 Z. 103 ff.). Im Weiteren sei die Privatklägerin nach dem Vorfall noch einmal zu Besuch in seiner Wohnung gewesen in Begleitung eines Mannes (pag. 853 Z. 241 ff.). Die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob es sich hierbei um 15 den bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderten Besuch der Privatklägerin in seiner Wohnung handle, wurde durch den Vorgenannten bestätigt. Er führte zudem ergänzend aus, dass die Privatklägerin mit einem Mann Sex in sei- ner Wohnung gehabt hätte (pag. 854 Z. 266 ff.). b) Aussagen der Privatklägerin Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2017 sagte die Privatklä- gerin aus, dass sie sich an besagtem Abend zusammen mit K.________ auf dem breiteren Teil des Sofas in der Wohnung des Beschuldigten befunden habe. Auf dem schmaleren Teil sei der Beschuldigte gelegen, wobei zwischen ihnen eine Wand aus Kissen aufgebaut war (pag. 357 Z. 57 ff.). Sie und K.________ hätten auf dem Sofa rumgemacht und seien danach ins Badezimmer gegangen, wo sie etwas miteinan- der gehabt hätten (pag. 357 Z. 64 f.). Der Beschuldigte hätte immer so «giggerige» Bemerkungen gemacht (pag. 357 f. Z. 66 f.). Sie habe sich richtig betrunken gefühlt und sei danach eingeschlafen (pag. 359 U. 69 f.). Dann sei das mit dem Beschuldig- ten passiert. Sie habe zuerst gemeint, es sei ein Traum. Sie habe gespürt, dass etwas gewesen sei und dachte zuerst es sei K.________. Sie sei in einem komi- schen Zwischenschlaf gewesen, dann habe sie plötzlich «mega» Schmerzen ge- habt, weil der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sei (pag. 359 Z. 71 ff.). Sie sei auf ihrer linken Seite gelegen, das rechte Bein angewinkelt über dem linken Bein (pag. 359 Z. 75 f.). Sie habe sich danach eingeigelt und den Beschuldigten «weg- gemüpft» (pag. 358 Z. 75 f.). Sie sei «mega» verwirrt, erschrocken, richtig starr ge- wesen (pag. 359 Z. 148 ff.). Sie habe nicht gewusst wie reagieren, sie habe gedacht, sie träume noch. Sie sei eine Weile lang liegen geblieben und habe Angst gehabt. Danach habe sie die Decke genommen, diese um sich gewickelt und sei aufgestan- den (pag. 358 Z. 84 ff.). Sie habe J.________ sodann alles erzählt, was vorgefallen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte mehrmals vaginal eingedrungen sei, es sei ihr vorgekommen wie normaler Sex. Sie könne nicht wirklich unterscheiden, was sie geträumt habe und was wirklich wahr sei (pag. 358 Z. 98 ff.). Sie denke nicht, dass der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei. Sie habe jedenfalls keinen Ausfluss gehabt (pag. 358 Z. 109 f.). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ein Kon- dom benutzt habe (pag. 359 Z. 119). Der Beschuldigte habe mit seinen Fingern ihren Slip und die Boxershorts zur Seite geschoben (pag. 369 Z. 169). Sie nehme an, er sei einmal in sie anal eingedrungen (pag. 358 Z. 106). Sie habe Schmerzen davon gehabt und es schmerze noch immer (pag. 358 Z. 113). An der delegierten Einvernahme vom 29. März 2017 bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen (pag. 364 Z. 45). Sie erzählte erneut, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall generell anstössige Bemerkungen gemacht habe (pag. 365 Z. 77 ff.). Hin- sichtlich des Kerngeschehens führte sie aus, dass sie sich in einem komischen Schlaf respektive in einem Halbschlaf befunden habe. Sie habe zuerst gedacht, dass sie träume und habe sich gefragt, was K.________ da hinter ihr genau mache. Sie habe plötzlich anal starke Schmerzen empfunden. Sie habe sich dann umgedreht und habe gesehen, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe. Sie sei seitlich auf dem Bauch gelegen und habe ein Bein angewinkelt gehabt. Sie habe ihn weggestossen (pag. 365 Z. 87 ff.). Sie habe nur noch raus wollen, habe die De- 16 cke um sich genommen und an die Zimmertüre geklopft, wo sich J.________ befun- den habe (pag. 365 Z. 93 ff.). Auf Frage, ob sie den Akt genau beschreiben könne, führte sie aus, dass sie sich im Halbschlaf befunden habe. Sie sei auch betrunken gewesen und habe das Gefühl gehabt, dass es sich um einen Traum handle (pag. 366 Z. 107 ff.). Ob sie das Gefühl habe, dass der Beschuldigte eingedrungen sei oder, ob er dies nur versucht habe, sagte sie, dass er schon ein wenig eingedrungen sei, da sie grosse Schmerzen verspürt habe (pag. 366 Z. 129 ff.). Der Beschuldigte sei hinter ihr auf dem Sofa gekniet (pag. 367 Z. 157). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 642 Z. 27). Sie führte ergänzend aus, dass sie auf- grund des übereinstimmenden Kollegenkreises den Beschuldigten oft sehe, ihn aber versuche zu meiden (pag. 644Z. 1 ff.). Sie sei seither nicht mehr in seiner Wohnung gewesen. Allerdings habe sie sich vor Neujahr vor seiner Wohnung befunden, da ihre Kollegin beim Beschuldigten vermutlich habe Kokain holen wollen. Sie habe sich dann mit dem Taxi auf den Nachhauseweg begeben (pag. 644 Z. 18 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr habe, aber man sehe sich viel, da sie denselben Kollegenkreis hätten (pag. 855 Z. 308 ff.). Seit dem Vorfall sei sie nicht mehr in seiner Wohnung gewesen, jedoch einmal kurz vorne dran mit einer Kollegin (pag. 855 Z. 319 ff.). Sie beschrieb erneut, dass an besagtem Abend K.________ neben ihr auf dem Sofa und der Beschuldigte über den Ecken auf der anderen Seite gelegen sei. Sie hätten zwischen sich und dem Beschuldigten einen Berg mit Kissen aufgebaut (pag. 856 Z. 330 ff.). Auf Frage warum sie erwacht sei, führte sie aus, dass, als dieser vaginal eingedrungen sei, sie geträumt habe mit K.________ Sex gehabt zu haben. Sie sei danach aber erwacht, als der Beschul- digte anal eingedrungen sei, da sie Schmerzen empfunden habe (pag. 856 Z. 346 ff.). Auf Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, dass sie das vaginale Eindringen geträumt habe, führte sie aus, dass sie dies so wahrgenommen habe, dann sei sie erwacht (pag. 857 Z. 394 ff.). Sie habe seither versucht eine Beziehung aufzubauen, aber dies habe nicht funktioniert, da sie niemandem vertrauen könne (pag. 857 Z. 407 ff.). c) Aussagen der weiteren Beteiligten J.________ gab in der Einvernahme vom 13. März 2017 hinsichtlich des Kernge- schehens zu Protokoll, dass sie sich im Schlafzimmer des Beschuldigten einge- schlossen habe, da sie sich schlecht gefühlt habe (pag. 373 Z. 51 ff.). Später habe es an der Türe geklopft und die Privatklägerin sei mit einer umgehängten Kuschel- decke ins Zimmer gekommen. Die Privatklägerin habe geweint und ihr erzählt, dass sie erwacht sei, weil sie jemand «gefickt» habe (pag. 373 Z. 60 ff.). Die Privatklägerin habe beim Verlassen der Wohnung dem Beschuldigten gesagt, dass er noch von ihrem Anwalt hören werde (pag. 373 Z. 68 ff.). Die Privatklägerin sei an diesem Mor- gen sodann sehr ängstlich gewesen, so habe sie sie noch nie gesehen (pag. 374 Z. 119 f.). K.________ gab in der Einvernahme vom 16. März 2017 zu Protokoll, dass er mit der Privatklägerin im Wohnzimmer Sex gehabt habe (pag. 382 Z. 43). Er habe dann die Wohnung des Beschuldigten verlassen, was der Letztgenannte mitbekommen 17 habe, zumal er sich von ihm verabschiedet habe (pag. 282 Z. 78). Betreffend die darauffolgenden Ereignisse habe er nichts mitbekommen, er glaube jedoch nicht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin so etwas gemacht habe (pag. 384 Z. 122 ff.). Im Zeitpunkt als er die Wohnung verlassen habe, habe er feststellen können, dass obwohl der Beschuldigte viel Alkohol getrunken habe, dieser noch recht normal und gut ansprechbar gewesen sei (pag. 384 Z. 131 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 bestätigte K.________ seine Aussagen (pag. 648 Z. 21). 10.2. Ziff. I. 5. der Anklageschrift; Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Gastge- werbegesetz Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiederge- geben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusam- menzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 727 ff.). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten nochmals kurz zusammenge- fasst. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung der Kammer. Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend dennoch kurz aufgelistet. 10.2.1. Objektive und subjektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 28. August 2018 (pag. 205 ff.), das sichergestellte Service-Portemonnaie (pag. 222) und die zwei Kassenbons vom 16. Mai 2018 (pag. 213) vor. Als subjektives Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten vom 31. Juli 2018 (pag. 226 ff.), die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 (pag. 638 ff.) und diejenigen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 (pag. 848 ff.) zur Verfügung. a) Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 gab der Beschuldigte an, dass ca. 15 Personen Zugang zur Lokalität hätten (pag. 347 Z. 67). Er sei die letzten 8 – 9 Monate nicht mehr dort gewesen. Die vorhandenen Spirituosen würden von seiner ehemaligen Bar stammen (pag. 347 Z. 74 ff.). Er führte aus, dass er seit 1.5 Jahren Mieter des Lokals sei (pag. 347 Z. 79 ff.). Es handle sich beim Lokal einfach um einen Privatraum (pag. 347 Z. 93 ff.). Auf Frage woher die Getränke in der Lokalität stammen würden, gab er an, dass er schon lange nichts mehr gekauft habe, die Leute würden diese selber in die Lokalität bringen (pag. 349 Z. 162 ff.). Auf Frage wie diese Getränke finanziert werden, führte er aus, dass diese jeder selber kaufe. Ab und zu lege man etwas Geld in die Kasse oder in das Portemonnaie damit man wieder Getränke kaufen gehen könne (pag. 349 Z. 182 ff.). Auf Frage wie viel man für ein Getränk bezahle, sagte er, dass man maximal CHF 3.00 bezahlen müsse, wenn man nichts mitbringe (pag. 350 Z. 243 ff.). 18 An der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 gab er an, dass er nie im Lokal ge- wesen sei. Es laute einfach alles auf seinen Namen (pag. 638 Z. 44 ff.). Er sei nicht informiert gewesen, was im Lokal vor sich hergegangen sei und alles gemacht wurde (pag. 639 Z. 4 f.). Er habe tagsüber einfach ein Getränk mitgenommen, als er vor- beigelaufen sei, im Lokal selbst sei er nie gewesen (pag. 639 Z, 22 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. März 2021 führte er aus, dass er den Mietvertrag für das Lokal unterschrieben habe, aber nicht erkannt habe, welche Konsequenzen dies mit sich bringe (pag. 851 Z. 134 ff.). Auf Frage was im Kellerlokal gemacht wurde, gab er an, dass sie mit Karten und Steinen gespielt hätten (pag. 851 Z. 56 ff.). Zudem gab er an, dass er die Lokalität «vielleicht einmal im Monat» besucht habe (pag. 851 Z. 138 ff.). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1. Ziff. I. 1. der Anklageschrift; Vorwurf der Schändung: Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweis- würdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 714 ff.). 11.1.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 7. April 2017 (pag. 437 ff.) zutreffend fest, dass die Blutalkoholkonzentrationen bei der Privatklägerin im Umfang von 1.15 bis max. 2.15 Promille und beim Beschul- digten 0.90 bis max. 2.07 Promille objektiv beweismässig erstellt sind (pag. 437 ff.). Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass beim Beschuldigten ein Mischkonsum von Alkohol und Kokain – entgegen seinen eigenen Aussagen jedoch nicht auch von Cannabis – vorlag (pag. 440). Die Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie vermerkte hierbei, dass sich die Wirkungen und Nebenwirkungen bei einem solchen Mischkonsum gegenseitig verstärken können (pag. 440). Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Würdigung des rechtsmedizinischen Gutach- tens zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 27. März 2017 (pag. 448 ff.) sowie auch hinsichtlich des Rapports des Kriminaltechni- schen Diensts vom 9. Dezember 2017 (pag. 124 ff.) aus, dass deliktsspezifische Verletzungen oder DNA-Spuren des Beschuldigten nicht vorliegen. Der Kriminal- technische Dienst schrieb diesbezüglich in seinem Bericht, dass aus kriminaltechni- scher Sicht nicht beurteilt werden könne, was sich in der Wohnung zugetragen habe (pag. 125). Auch das Institut für Rechtsmedizin führte aus, dass sich der Genital- und Analbereich der Privatklägerin zwar als unverletzt präsentierte, wobei ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechts- und/oder Analverkehr jedoch nicht zwingend Verletzungen hinterlassen müsse. Der negative Spermiennachweis schliesse zudem auch einen stattgefundenen Samenerguss nicht aus. Die Verteidi- 19 gung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor Obergericht vor, dass die vorge- nannten Ausführungen des IRM und KTD standardmässige Sätze seien, die in jedem Gutachten eingefügt würden, damit kein Urteil vorweggenommen werde. Das Fehlen von Beweisen dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Aus Sicht der Verteidigung müsse ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechts- /Analverkehr zwingend Spuren hinterlassen (pag. 861). Die Kammer kann dieser Ar- gumentation der Verteidigung nicht folgen und stimmt diesbezüglich der Vorinstanz vollumfänglich zu, wonach – mit Verweis auf die oberinstanzliche Rechtsprechung – das Fehlen von DNA-Spuren und Verletzungen neutral zu werten ist und kein Indiz dafür darstellt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht stattgefunden hat (vgl. OGer BE, SK 2015 248 E. II.3; SK 2016 259 E. II.6.2; SK 2017 51 E. III.9.1; SK 2017 202 E. II.10.11.3). Der Chatverlauf des Beschuldigten mit J.________ vom 4. März (pag. 378 f.) lässt – wie die Staatsanwaltschaft vor Obergericht vorgebracht hat – darauf schliessen, dass in der besagten Nacht respektive am Morgen etwas vorgefallen ist beziehungs- weise es irgendein Problem gab (pag. 863). Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz, kann aber nicht direkt darauf geschlossen werden, dass ein Geschlechts- /Analverkehr stattgefunden hat. Diese Chatnachricht stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass etwas vorgefallen ist. Dies zumal sich die Chatnachricht infolge schlechter Sprache nicht zweifelsfrei Entziffern lässt. Die Kammer stellt demnach zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte als auch die Privatklägerin zum massgeblichen Zeitpunkt intoxikiert gewesen sind. Im Weite- ren lassen sich weder dem Bericht des IRM noch des KTD entnehmen, ob es zur angeklagten strafbaren Handlung gekommen ist oder nicht, was beweismässig neu- tral zu werten ist. Das Chatprotokoll zwischen dem Beschuldigten mit J.________ weist allerdings drauf hin, dass es an diesem Vormittag irgendein Problem gegeben hat. Da keine weiteren objektiven Beweismittel vorliegen, die auf den bestrittenen Sachverhalt schliessen lassen, ist nachfolgend primär auf die Aussagen der Betei- ligten und damit auf die subjektiven Beweismittel abzustützen. 11.1.2. Subjektive Beweismittel a) Aussagen der Privatklägerin Betreffend das – eigentlich – unbestrittene Randgeschehen, führte die Verteidigung in ihrem Plädoyer oberinstanzlich aus, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Ört- lichkeit, wo der Sexualverkehr mit K.________ stattgefunden habe sowie auch hin- sichtlich der Art und Weise des mit ihm vollzogenen Geschlechtsverkehrs, nicht stim- mig ausgesagt habe (pag. 860). Die Kammer stellt demgegenüber – übereinstim- mend mit der Vorinstanz – fest, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Örtlichkeit konstant ausgesagt hat, dass sie auf dem Sofa lediglich «rumgemacht» hätten und sich dann für den Sexualverkehr in das Badezimmer begeben hätten (pag. 357 Z. 64 ff.; 365 Z. 73 ff.; 643 Z. 15 ff.). Lediglich K.________ hat ausgesagt, dass sie auf dem Sofa Sex gehabt hätten (pag. 383 Z. 96 f.; 649 Z. 15 f.). Im Rahmen der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Privatklägerin zudem angeben, dass sie mit K.________ vermutlich in der Missionarsstellung Sex gehabt habe, sie sich aber 20 nicht mehr genau erinnern könne (pag. 856 Z. 351 ff.). Diesbezüglich wirft die Ver- teidigung der Privatklägerin deshalb vor, dass es unglaubhaft sei, dass sie sich an den angeblichen Vorfall mit dem Beschuldigten noch sehr detailliert erinnern könne, wie sie aber mit Herrn K.________ genau Sex gehabt habe, nicht mehr reproduzie- ren könne (pag. 860). Die Verteidigung verkennt hierbei den Umstand, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein für das Opfer einmaliges, überraschendes und stark traumatisierendes Ereignis handelt, weshalb es nachvollziehbar und wirklichkeitsnah ist, dass sich dieses an einen gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehr besser erinnern kann, als an einen wiederkehrenden einvernehmlichen Sex. Zumal die Privatklägerin – was objektiv beweismässig erstellt ist – unter ziemlich starkem Alkoholeinfluss stand als sie mit K.________ Sex gehabt hat. Dass sie sich dem- nach weder an die genaue Örtlichkeit noch an die exakte Sexstellung erinnern kann, tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Betreffend die Örtlichkeit kann zudem fest- gehalten werden, dass die Privatklägerin konstant ausgesagt hat, dass sie zuerst auf dem Sofa «rumgemacht» hätten und anschliessend duschen gegangen seien, wo es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sodass eine genaue Grenze, wann respektive wo es genau bereits zum Sexualverkehr gekommen ist, ohnehin nicht gezogen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind diesbezüglich ent- gegen der Auffassung der Verteidigung stimmig. Betreffend das bestrittene Kerngeschehen unterscheidet die Kammer vorliegend – im Unterschied zur Vorinstanz – zwischen dem Vorwurf der vaginalen und analen Penetration: Hinsichtlich des Vorwurfs der vaginalen Penetration wurde die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme gefragt, ob sie schildern könne, wie der Beschul- digte in sie eingedrungen sei, was sie beantworte mit: «Ich träumte ja. Zu der Zeit hatten wir vaginalen Geschlechtsverkehr. Dann verspürte ich den Schmerz und er- wachte, als er anal in mich eindrang.» (pag. 358 Z. 93 ff.). Auf weitere Frage, ob er mehrmals vaginal eingedrungen sei, antwortete sie: «Ich weiss nicht. Mir kam es vor wie normalen Sex. Ich kann auch nicht unterscheiden, was ich träumte und was wirk- lich war.» (pag. 358 Z. 97 ff.). In der nächsten Einvernahme führte sie aus: «…Ich dachte zuerst, dass ich träume. Ich habe mir zuerst gedacht, dass es K.________ ist und fragte mich noch was er genau mache. Ich hatte mega Schmerzen, weil A.________ anal wollte.» (pag. 365 Z. 87 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab sie an: «…Ich habe gespürt es war Sex, aber ich meinte es sei im Traum. Ich habe es erst gemerkt, als ich Schmerzen hatte, also anal…» (pag. 6432 Z. 1 ff.). Oberinstanzlich gab sie zu Protokoll: «Wo er vaginal eingedrungen ist, habe ich wie geträumt, dass ich mit K.________ Sex habe.» (pag. 856 Z. 346 ff.). Auf Nachfrage, ob sie das vaginale Eindringen demnach nur geträumt habe, sagte sie: «Also ich habe es so wahrgenommen. Ich habe es auch in Wirklichkeit wahrgenom- men. Ich bin ja dann erwacht.» (pag. 857 Z. 394 ff.). Auf weitere Nachfrage, warum sie das Gefühl habe diese vaginale Penetration wirklich wahrgenommen zu haben, antwortete sie: «Ja das weiss man ja als Frau, wenn jemand eingedrungen ist oder nicht.». Am glaubhaftesten dürfte hierbei die tatnächste Einvernahme vom 4. März 2017 21 sein, an welcher sie schilderte, dass sie glaubte, vaginalen Geschlechtsverkehr ge- habt zu haben, aber sie nicht habe unterscheiden können, was der Wirklichkeit ent- sprach und was nicht. Ihre letzte Aussage, wonach sie den Vaginalverkehr bejahte und geltend machte, dass eine Frau ja merke, wenn jemand vaginal eingedrungen sei, ist in Anbetracht dessen, dass seit dem Vorfall schon mehrere Jahre vergangen sind, weniger glaubhaft. Angesichts ihrer erhöhten Blutalkoholkonzentration und ih- res Schlafzustandes ist es allerdings nachvollziehbar und erscheint authentisch, dass die Privatklägerin nicht mehr detailreich rekapitulieren kann, was vor dem an- geblichen Analverkehr, von welchem sie gemäss ihren eigenen Aussagen erst er- wacht sei, genau passiert ist. Gestützt auf ihre knappen und detailarmen Aussagen – welche in Anbetracht der Umstände dennoch glaubhaft sind – stellt die Kammer fest, dass einzig erstellt ist, dass die Privatklägerin verspürte, dass jemand etwas an ihr machte und sie im Halbschlaf dachte, dass es sich dabei um K.________ han- delte, mit welchem sie zuvor Sex gehabt hatte. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar und erscheint etwas wirklichkeitsfremd, dass der Beschuldigte vaginal in die Privat- klägerin eingedrungen sein soll, ohne dass diese davon erwacht wäre. Darüber hin- aus hat sich die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen seitlich liegend auf dem Bauch befunden, was zudem ein vaginales Eindringen von vorne kaum möglich machte und von hinten deutlich erschwert haben dürfte (pag. 358 Z. 103). Die Aus- sagen der Privatklägerin sind gestützt auf das Gesagte zwar glaubhaft, dennoch ver- mögen sie gestützt auf die Kargheit und Detailarmut in ihren Aussagen betreffend den Vorwurf der vaginalen Penetration kein einheitliches Bild des Vorgangs konstru- ieren. Betreffend den Vorwurf der analen Penetration führte die Privatklägerin – entgegen der Auffassung der Verteidigung – stets gleichbleibend und konstant aus, dass sie sich in einem komischen Zwischenschlaf befunden und plötzlich «mega» Schmerzen empfunden habe. Sie sei davon aufgewacht und habe bemerkt, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe, der daran gewesen sei, anal in sie einzudrin- gen. Sie sei dabei auf der linken Seite gelegen und habe das rechte Bein über dem linken angewinkelt gehabt. Sie habe in der Folge den Beschuldigten «weggemüpft» und sich anschliessend eingeigelt (pag. 358 Z. 74 ff.; 365 Z. 89 ff.; 642 Z. 41 ff.; pag. 856 Z. 371 ff.). Sie sei «mega» verwirrt, erschrocken und richtig starr gewesen. Der Beschuldigte sei danach auf seine Seite rübergegangen und habe sich dort hinge- setzt. Sie habe sich nach K.________ umgeschaut, der nicht mehr da gewesen sei (pag. 358 Z. 75 ff.). Sie habe zuerst eine Zeit lang liegen bleiben müssen, weil sie Angst hatte (pag. 358 Z. 78 f.). Sie habe danach die Decke um sich gewickelt und habe während ca. einer Minute an die Türe geklopft, wo J.________ geschlafen habe. Diese habe dann die Türe geöffnet, die Privatklägerin sei zu ihr hineingegan- gen und habe ihr weinend erzählt, was passiert sei (pag. 358 Z. 83 ff.; 365 Z. 93 ff.: 856 Z. 373 f.). Sie sei danach mit ihrer Mutter zur Polizei gegangen (pag. 358 Z. 89 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin etliche Realkriterien vorfinden würden (pag. 725 ff.). So schilderte die Privatklägerin den Vorfall widerspruchsfrei, mehrfach stimmig und eindrücklich. Dies auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, obwohl sie an diese – da sie 22 den Termin vergessen hatte – völlig unvorbereitet erschienen ist. Sie hat – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – authentisch darlegen können, dass sie verwirrt, geschockt und erstarrt gewesen sei. Insbesondere ist die von der Privatklägerin ge- schilderte Reaktion auf das anale Eindringen sehr glaubhaft, da sie nämlich erzählt hat, dass sie kurz liegen geblieben sei und sich eingeigelt habe und erst danach aufgestanden sei. Hätte sie dies erfunden, so hätte sie mit Bestimmtheit eine natür- lichere Reaktion geschildert, wonach sie sofort aufgesprungen wäre. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit denen von J.________ überein, welche ausgeführt hat, dass die Privatklägerin ängstlich gewesen sei und stark geweint habe. Daraus lässt sich schliessen, dass für das Hervorrufen dieses Gefühlszustandes offensichtlich Anlass bestanden haben muss. Dass die Privatklägerin in der Folge den Beschul- digten bei der Polizei angezeigt hat, spricht im vorliegenden Fall tendenziell dafür, dass tatsächlich etwas vorgefallen ist, zumal gerade für eine junge Frau der Weg zur Polizei als Opfer eines Sexualdelikts eine grosse (psychisch belastende) Hürde dar- stellt. Die Vorinstanz hielt zudem richtigerweise fest, dass die Privatklägerin den Vor- fall sowie auch das Randgeschehen sehr detailreich und erlebensbasiert hat schil- dern können. Zum Beispiel konnte sie bildhaft wiedergeben, wie das Sofa aussah und wie sie darauf geschlafen haben (pag. 357 Z. 57 ff.), dass der Beschuldigte «giggerige» Bemerkungen gemacht habe und dass dieser sauer gewesen sei, als sich J.________ in seinem Schlafzimmer eingesperrt habe. Die Aussagen der Pri- vatklägerin sind, je weiter das Tatgeschehen zurückliegt, immer wie sprunghafter erfolgt, was dem natürlichen Erinnerungsprozess des menschlichen Gehirns ent- spricht und darauf schliessen lässt, dass das Erzählte auf Erlebtem basiert (pag. 358 Z. 75 f.). Im Weiteren lässt sich kein Motiv bei der Privatklägerin begründen, welches auf eine absichtliche falsche Anschuldigung schliessen lassen würde. Weiter zu berücksichtigten ist, dass die Privatklägerin nie darauf bedacht gewesen ist, den Be- schuldigten übermässig zu belasten, sondern sie sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auf das von ihr Erlebte beschränkte. Sie konnte demnach die Fra- gen nicht beantworten, ob er ein Kondom getragen habe (pag. 359 Z. 119) oder ob er zum Orgasmus gekommen sei (pag. 358 Z. 109 f.). Im Weiteren sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte sofort von ihr abgelassen habe, als sie ihn weggestossen habe (pag. 358 Z. 75 f.). Die Kammer stellt zusammenfassend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin et- liche Realkriterien aufweisen und diese demnach – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – als glaubhaft zu werten sind (pag. 725). b) Aussagen Beschuldigter Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, weisen die Aussagen des Beschuldigten hin- gegen etliche Lügensignale auf (pag. 723). Die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, dass der Beschuldigte ein sehr selek- tives Erinnerungsvermögen aufweist und er sich primär an die für ihn günstigen Sachverhaltselemente erinnern kann (pag. 723). So vermag er sich noch blühend daran erinnern, was sie gekocht und getrunken hätten (pag. 311 Z. 34 ff.). Hinsicht- lich des Kerngeschehens gab er an, dass er sich nur noch daran erinnern könne, dass, als er erwacht sei, die Privatklägerin neben ihm gelegen habe und sie alleine 23 gewesen seien (pag. 312 Z. 83 ff.). Dies widerspricht der Schilderung von K.________, der ausgeführt hat, dass der Beschuldigte wach gewesen sei, als er die Wohnung verlassen habe (pag. 357 Z. 57 ff.). Im Weiteren hatte der Beschuldigte gestützt auf seine eigenen Aussagen davon Kenntnis, dass K.________, um sein Auto um zu parkieren, die Wohnung verlassen hatte, was bedeutet, dass er zu die- sem Zeitpunkt bereits wach gewesen sein muss (pag. 337 Z. 134 ff.; 634 Z. 38 f.). Führt man sich die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten genau vor Augen, so kann festgestellt werden, dass er sehr zögerlich und wirr ausgesagt hat. In Anbe- tracht des geäusserten Schamgefühls und der Entschuldigungen entsteht zudem so- gar der Eindruck, dass er die Tat bestätigte. Dies wird insbesondere augenmerklich, als der Beschuldigte aussagte, dass er noch gar nicht realisiere, was passiert sei und er sich dafür schäme (pag. 313 Z. 144 ff.). Seine Aussagen waren aber zu wenig präzise und konstant, um hieraus ein Geständnis ableiten zu können. Augenmerklich ist im Weiteren, dass bei Betrachtung der Aussagenhistorie des Beschuldigten auf- fällt, dass dieser in dieser ersten Einvernahme mit seinen Aussagen sehr vorsichtig gewesen ist und er den Anschein machte, sich alle Optionen offenbehalten zu wollen (vgl. pag. 866 f.; 863). Erst nachdem die Erkenntnisse des IRM und KTD vorgelegen haben, gab er an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Sein Aussageverhalten legt demnach den Verdacht nahe – wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich zu- treffend ausgeführt hat – dass der Beschuldigte zu Beginn damit gerechnet hatte, dass die körperlichen Untersuchungen bei der Privatklägerin einen Sexualkontakt belegen könnten und er deshalb mit seinen Aussagen sehr zögerlich war (pag. 864). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung – Sage und Schreibe 4 Jahre nach dem Vorfall – führte er dann plötzlich im Widerspruch zu früheren Aussagen aus, dass er sich zu 100% sicher sei, dass es nicht zu einem Geschlechts-/Analverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei (pag. 850 Z. 88 ff.). Vor dem Hintergrund, dass er in allen vorangehenden tatzeitnäheren Einvernahmen es nicht ausschloss und Erinnerungslücken geltend gemacht hat, erscheint diese Aussage doch sehr er- staunlich und wirkt konstruiert. Der Beschuldigte hat weiter seinen Alkohol- und Drogenkonsum extrem übertrieben dargestellt. Diese Aussagen lassen sich weder mit den objektiven noch mit den an- deren subjektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gestützt auf den forensisch- toxikologischen Abschlussbericht vom 7. April 2017 ist erstellt, dass der Beschuldigte nur positiv auf Kokain, nicht aber auf THC getestet worden ist (pag. 440). Dies ob- wohl der Beschuldigte angab, dass er 3-4 Joints geraucht habe und sich deshalb an nichts mehr erinnern könne und aus diesem Grund unzurechnungsfähig gewesen sei (pag. 311 Z. 42 f.). Augenfällig ist zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen in eine übertriebene Opferrolle stellt (pag. 723). Er sei wegen des Cannabiskonsums unzurechnungsfähig gewesen und jemand habe ihm bestimmt KO-Tropfen in den Drink geleert (pag. 312 Z. 61 ff.). Die Aussage betreffend die KO-Tropfen hat der Beschuldigte nur in der ersten Einvernahme vor- gebracht, zumal diesem in der Folge selbst aufgefallen sein muss, dass dieser Vor- wurf unglaubhaft erscheint. Im Weiteren holte der Beschuldigte insofern auch zum Gegenangriff aus, als er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass die 24 Privatklägerin nach dem Vorfall noch mal bei ihm in der Wohnung gewesen sei, wes- halb unwahrscheinlich sei, dass vorher etwas passiert sei, ansonsten wäre sie ja nicht mehr zu ihm gekommen (pag. 636 Z. 7 ff.). Oberinstanzlich führt er dann sogar aus, dass sie ihn in Begleitung eines Mannes nochmals besucht und diese bei ihm übernachtet hätten (pag. 853 Z.241 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob es um denselben Vorfall handle, wie er bereits erstinstanzlich geschildert hatte, bestätigte er dies und ergänzte, dass sie bei ihm in der Wohnung sogar Sex mit ihrer männlichen Begleitung gehabt habe (pag. 853 f. Z. 262 ff.). Dabei widerspricht er der Privatklägerin, welche widerspruchsfrei und damit glaubhaft schilderte, dass sie sich nur an Neujahr nochmals vor seiner Wohnung befunden habe, dann aber nach Hause gegangen sei (pag. 855 Z. 319 ff.) und zudem auch Mühe mit neuen Bekannt- schaften habe (pag. 857 Z. 416 f.), weshalb sie wohl kaum gerade Sex beim Be- schuldigten gehabt hätte. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten stellt ein Pa- radebeispiel für seine Aussagestruktur während allen Einvernahmen dar. Seine ers- ten Aussagen sind nämlich stets eher vorsichtig gewesen und haben im Verlaufe des Verfahrens mit jeder einzelnen Einvernahme respektive Nachfrage eine Steigerung erfahren. Dies konnte man auch bezüglich seines Erinnerungsvermögens feststel- len. So konnte er sich zu Beginn an nichts mehr erinnern und Jahre nach dem Vorfall, ist er sich sicher, dass nichts vorgefallen ist. Ein solches Aussageverhalten, welches den natürlichen Grundsätzen des menschlichen Erinnerungsprozesses zu widerläuft und schlussendlich in einer Aggravierung und in einem Angriff gegen das Opfer mün- det, wirkt sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nachteilig auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person selbst aus. Die Verteidigung hat im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten auf den ersten Blick tatsächlich teilweise be- fremdet tönen würden (pag. 859). Hierbei sei aber zu beachten, dass er über eine eingeschränkte Aussagekompetenz verfüge und er sich schneller zu Aussagen hin- reissen lasse als andere. Es mag zwar stimmen, dass der Beschuldigte intellektuell gewisse Mühe bekundet, sich auszudrücken, allerdings geht es vorliegend um kei- nen komplexen Sachverhalt. Das Randgeschehen, damit insbesondere sein Trink- verhalten, konnte der Beschuldigte nämlich ohne grössere Probleme wiedergeben. Ein Beispiel dafür, dass das Argument der Verteidigung betreffend der stark einge- schränkten Aussagekompetenz des Beschuldigten lediglich konstruiert ist, ergibt sich unter anderem aus seiner Antwort «Was ist Kokain?» (pag. 317 Z. 318 ff.), dies obwohl er anschliessend angab, Kokain schon mehrfach konsumiert zu haben. Es scheint als versuche die Verteidigung eine Rechtfertigung für die mehrheitlich frag- würdigen Aussagen des Beschuldigten zu suchen, was ihr aber nicht abschliessend gelingt. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte mangels einer Aus- bildung, intellektuell in einem gewissen Mass eingeschränkt sein dürfte, in Anbe- tracht der Einfachheit der Fragen und der Geschehnisse aber festgestellt werden kann, dass er sehr wohl dazu fähig gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass die Aussagen des Beschuldigten weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen der anderen über- 25 einstimmen. Die Aussagen des Beschuldigten sind von etlichen Lügensignalen ge- zeichnet, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – insgesamt nicht als glaubhaft zu werten sind. c) Aussagen der weiteren Beteiligten Betreffend die Würdigung der Aussagen von J.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verweisen werden (pag. 726). Zusammenfassend hält demnach auch die Kammer fest, dass die Vorgenannte zum Zeitpunkt des bestrittenen Kerngeschehens zwar nicht anwesend war, da diese im Nebenzimmer schlief, sie jedoch durch ihre glaubhaften Aussagen, die Aussagen der Privatklägerin für die Zeit nach dem eigentlichen Tatgeschehen bestätigen konnte. Auch betreffend die Aussagen von K.________ kann auf die vorinstanzliche Urteils- begründung verweisen werden (pag. 726). Auch er konnte zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung befand. Seine Aussagen decken sich grundsätzlich mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. nur pag. 382 Z. 43; pag. 648 Z. 28 zum Geschlechtsverkehr). Im Weiteren konnte K.________ – im Gegensatz zum Beschuldigten – glaubhaft dar- legen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er selbst die Wohnung verliess, wach und gut ansprechbar gewesen ist (pag. 384 Z. 131–135). Insgesamt sind die Aussagen von K.________ als glaubhaft einzuschätzen. d) Beweisergebnis Die Kammer stellt zusammenfassend hinsichtlich des ersten Geschehensablaufs betreffend den Vorwurf der vaginalen Penetration fest, dass die Aussagen des Be- schuldigten etliche Lügensignale aufweisen, dass sie teilweise in einem Angriff ge- gen das Opfer münden, sie widersprüchlich und nicht stringent und damit nicht glaubhaft sind. Infolge der aber detailarmen und kargen Aussagen seitens der Pri- vatklägerin – welche infolge ihres Zustandes zwar nachvollziehbar und damit auch glaubhaft sind – bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, ob ein durch den Beschuldigten erfolgtes vaginales Eindringen bei der Privatklägerin tatsächlich er- folgt ist. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – demnach das vaginale Eindringen des Beschuldigten in die Privatklägerin als beweismässig nicht erstellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der analen Penetration stellt die Kammer hingegen fest, dass die Aussagen der Privatklägerin von Realkriterien zeugen, da diese wider- spruchsfrei, stimmig und eindrücklich ausgesagt hat. Die Privatklägerin hat in jeder Einvernahme das Geschehen stringent wiedergeben können und sich sowohl Erin- nerungslücken eingestanden als auch ihre zum Tatzeitpunkt erlebten Emotionen an- schaulich geschildert. Zudem hat sie eine übermässige Belastung des Beschuldigten stets vermieden. Ein Motiv den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, kann nicht erkannt werden. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen auch mit denjenigen von J.________ überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber von Übertreibungen und Gegenangriffen geprägt, widersprüchlich und in sich nicht stim- mig und damit schlussendlich nicht glaubhaft. Die Kammer stützt demnach auf die 26 glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab, sodass der Vorwurf der analen Pene- tration als beweismässig erstellt gilt. 11.1.3. Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung ist demnach erstellt, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt in einem Tiefschlaf befunden hat, als K.________ die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Der ebenfalls alkoholisierte Beschuldigte hat sich anschliessend zur anderen Sofaseite begeben und sich der auf der linken Seite schlafenden Privatklägerin von hinten genähert. In Kenntnis des Zustands der Privatklägerin hat er mit seinen Fingern die Boxershorts und den Slip der Privatklä- gerin beiseitegeschoben. Entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz, erachtet die Kammer das vaginale Eindringen des Beschuldigten in die Privatklägerin, mit Ver- weis auf das voranstehend Ausgeführte, als beweismässig nicht erstellt. Als beweis- mässig erstellt erachtet die Kammer hingegen, gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte in diese anal eingedrungen ist. Die Privatklägerin ist dadurch erwacht und hat den Beschuldigten mir ihrer Hand wegge- stossen. Danach hat der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und hat sich auf die anderen Sofaseite begeben. 11.2. Ziff. I. 5 der Anklageschrift; Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gastgewer- begesetz: Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweis- würdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 727 ff.). 11.2.1. Objektive Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht aus dem Anzeigerapport vom 28. August 2018 hervor, dass in der vorliegenden Lokalität eine eingerichtete Bar vorge- funden wurde, in welcher sich zu diesem Zeitpunkt sieben Personen befunden ha- ben. Vier sassen an einem Tisch und spielten Karten um Geld, zwei befanden sich auf einem Sofa und eine weitere Person war an der Bar. Sechs Personen hatten zudem ein Getränk vor sich und im Lokal wurde geraucht (pag. 207). Dieses Lokal war mit diversen Sofas, Sitzmöglichkeiten, einer Bar, einem Kühlschrank mit Geträn- ken, einer Kaffeemaschine, einer Mikrowelle und einem Glückspielautomaten ausge- stattet. (pag. 217 ff.). Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2018 sind der Mietvertrag, diverse Geldbeträge, ein Serviceportemonnaie und zwei Kassenbons über den Kauf von 48 Bierflaschen à 25cl sowie 240 Red Bull Dosen à 25cl am 16.05.2018 vorgefunden worden (pag. 222). 27 Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wonach die Kassenbons, der gefüllte Kühl- schrank und das Serviceportemonnaie mit dem gestückelten Bargeld deutliche An- zeichen sind, dass die anwesenden Personen für die Konsumation haben bezahlen müssen (pag. 728). Ein Fumoir war vorliegend nicht vorhanden. 11.2.2. Subjektive Beweismittel Die Aussagen des Beschuldigten weisen diesbezüglich – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – sowohl Realitätskennzeichen als auch Lügensignale auf. Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es der Kammer glaubhaft, dass dieser die Miete im Umfang von CHF 800.00 nicht selbst hat bezahlen können (pag. 233 Z. 340 f.). Überdies erscheint auch glaubhaft, dass die Kellerlokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, zumal der Anzeigerapport diesbezüglich keine Anhaltspunkte aufweist (pag. 207). War das Lo- kal aber einmal geöffnet, so ist der Zutritt ohne Entgelt durch die offene Tür durch jedermann möglich gewesen, sodass das Lokal dadurch seinen Charakter als Pri- vatraum verloren hat (pag. 207 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend, dass sie 15 Personen seien, die zum Lokal über den Schlüsseltresor Zugang hätten, er sich aber seit 7 respektive 8-9 Monaten nicht mehr im Lokal befunden habe (pag. 228 Z. 70, 100). Führt dann aber im Anschluss aus, am 26. oder 27. Juni 2018 (vor einem Monat) zuletzt im Lokal gewesen zu sein (pag. 228 Z. 70, 100). An der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung stellte er sich dann auf den Standpunkt, dass er nie dort gewesen sei (pag. 638 Z. 44). Er habe vielleicht einmal beim Vorbeilaufen ein Bier mitgenommen (pag. 228 Z. 103). Oberinstanzlich führte er dann weiter widersprüch- lich aus, dass er die Lokalität «vielleicht einmal im Monat» besucht habe (pag. 851 Z. 138 ff.). Demgegenüber gab er aber auch an, dass er die Bar selber eingerichtet habe und man sich dort treffe, um Zeit miteinander zu verbringen (pag. 228 Z. 73 f., 96 f.). Auch oberinstanzlich sagte er aus, dass sie im Lokal mit Karten und Steinen spielen würden (pag. 851 Z. 56 ff.). Im Weiteren konnte er auch genau angeben, was sich wo im Lokal befindet – insbesondere die Gerätschaften und das Serviceporte- monnaie – und wie das ganze Geschehen und die Spiele unter einander jeweils ablaufen würden (vgl. pag. 231 Z, 2423 ff.; 248 f.173 ff.). Es erscheint der Kammer demnach als unglaubhaft, dass der Beschuldigte als Mieter dieser Lokalität sich nur sehr selten oder sogar nie dort aufgehalten haben soll. Im Weiteren konnte er auch exakt angeben, dass bespielweise das festgestellte Geld hinter der Bar Rückgeld von jemandem sei. Wie hätte er diese Aussage tätigen können, ohne anwesend ge- wesen zu sein. Im Weiteren wäre für den Beschuldigten kein Anreiz erkennbar, wieso er dieses Lokal mieten und den Mietzins – immerhin einen Teil davon – be- zahlen sollte, wenn er davon gar nicht profitieren könnte. Seine Aussagen betreffend die Einrichtung, die Abläufe und die Gewohnheiten hinsichtlich der Bezahlung im Lokal sind viel zu detailreich ausgefallen, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass er sich fast nie dort befunden habe. Seine Aussagen sind diesbezüglich demnach unglaubhaft. Der Beschuldigte führt auch das Argument an, dass jeder der das Lokal besuchte, sein Getränk selber mitbrachte (pag. 230 Z. 164 f.; 186; 179 f.). Dem widerspricht 28 das vorgefundene Serviceportemonnaie mit dem gestückelten Geld und die Denner- Kassenbons über den Kauf von 48 Bierflaschen und 240 Redbulldosen (pag. 213; 222). Würde jeder seine Getränke selbst mitbringen, wie vom Beschuldigten be- hauptet, so erscheint es der Kammer schleierhaft, weshalb sich die Kassenbons hin- ter der Bar befunden haben und wieso ein Einkauf von Getränken in dieser grossen Menge stattgefunden hat. Im Weiteren widerspricht sich der Beschuldigte auch selbst indem er, als er auf den sichergestellten Geldbetrag angesprochen wird, aus- sagt, dass es speziell sei, dass so viel Geld festgestellt worden sei und er dies damit begründet, dass deshalb wohl viele Getränke konsumiert worden seien (pag. 232 Z. 277 f.). Dies indiziert ja gerade, dass die anwesenden Personen für ihre Getränke haben bezahlen müssen. Auch auf Frage wie viel die Gäste für die Getränke bezah- len müssen, gab er an, dass diese maximal CHF 3.00 bezahlen müssten (pag. 231 Z. 243 ff.), was eben auch belegt, dass für die dort erlangten Getränke ein Entgelt hat geleistet werden müssen. Im Weiteren führte er in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung aus, dass wenn jemand habe bezahlen wollen, er dies in ein Karton- Kässeli gesteckt habe (pag. 639 Z. 34 ff.). Die Feststellung eines solchen ist dem Anzeigerapport aber nicht zu entnehmen, sodass – wie die Vorinstanz es treffend festgehalten hat – von einer Schutzbehauptung auszugehen ist (pag. 729). Der Beschuldigte stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, dass ihm nicht be- wusst gewesen sei, welche Verantwortung er mit dem Unterschreiben eines Miet- vertrages übernehme (pag. 851 Z. 145 ff.). Dies obwohl er in der Vergangenheit mit dem Betrieb einer Bar, der X-Bar, bereits Erfahrung hatte und es demzufolge nicht der erste Mietvertrag war, den er unterschrieben hat (pag. 851 Z. 171 ff.). Insgesamt kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festgestellt werden, dass die Lügensignale die Realitätskriterien deutlich überwiegen, sodass die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft gewertet werden können (pag. 729). 11.2.3. Gesamtwürdigung/Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung ist übereinstimmend mit den Aus- führungen der Vorinstanz demnach erstellt, dass der Beschuldigte seit Juni 2016 Mie- ter eines Kellerlokals an der L.________ (Strasse) in Thun ist. Der monatliche Miet- zins beläuft sich auf CHF 800.00. In den vom Beschuldigten gemieteten Räumlich- keiten befanden sich diverse Sofas, Sitzmöglichkeiten, eine Bar, ein Kühlschrank mit Getränken, eine Kaffeemaschine, eine Mikrowelle und ein Glückspielautomat. Der Zugang zur Lokalität ist gewöhnlich verschlossen. Geöffnet werden kann die Lokalität vom Beschuldigten sowie rund 15 Personen, die Zugang zum gesicherten Schlüssel- tresor haben. Soweit die Lokalität geöffnet ist, kann man durch die offene Türe ein- treten und muss für den Eintritt kein Entgelt entrichten. In der Lokalität wurde ge- raucht, obwohl kein Fumoir vorhanden war. Ferner wurden alkoholische Getränke konsumiert. Für die Getränke muss ein Entgelt in unbestimmter Höhe entrichtet wer- den. Als Mieter ist der Beschuldigte für den Betrieb der Bar verantwortlich. 29 III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkung Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung bilden infolge der beschränk- ten Berufung durch den Beschuldigten lediglich der Vorwurf der Schändung (Ziff. I. 1 der Anklageschrift) sowie der Vorwurf wegen Übertretungen gegen das Gastge- werbegesetz (Ziff. I. 4 der Anklageschrift). Die Schuldsprüche betreffend die Vor- würfe zu den Ziffern I. 2 – I. 4 der Anklageschrift sind bereits rechtskräftig, sodass auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. 13. Vorwurf der Schändung 13.1. Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer an- deren sexuellen Handlung missbraucht. Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 730 f.). Präzisierend und ergän- zend festzuhalten ist, dass die Bestimmung Personen schützt, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist aber, dass die Wider- standsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist, was bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle nicht der Fall ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Nicht vorausgesetzt wird indes eine Bewusstlo- sigkeit im Sinne eines komatösen Zustands. Widerstandsunfähigkeit kann nament- lich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf die Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3 und 6B_128/2012 vom 21. Juli 2012 E. 1.5 und E. 1.6.4). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 13.2. Subsumtion Die Privatklägerin befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Tiefschlaf. Es ist zudem beweismässig erstellt, dass sie aufgrund der rückgerechneten Blutalkoholkonzentra- tion von 1,15 – 2,15 Promille an diesem Abend ziemlich stark betrunken war. Eben- falls beweismässig erstellt ist, dass sie in der Folge wegen starker Schmerzen in ihrem analen Bereich, hervorgerufen durch die anale Penetration des Beschuldigten, 30 aufwachte. Folglich war die Privatklägerin aufgrund des alkoholinduzierten Tief- schlafs unfähig, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zu wehren. Das Tatbestandselement der Widerstandsunfähigkeit ist gegeben. Aufgrund des Beweisergebnisses ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eingedrungen ist. Er hat sie damit zu einer beischlafähnlichen Handlung missbraucht (BSK StGB II-MAIER, 2019, Art. 189 N. 50). Aus dem Sach- verhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin vor dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten ihr Einverständnis zum analen Geschlechtsverkehr erklärt hat (vgl. hierzu Urteil BGer 6B_464/2019 E. 3.3). Der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten war sowohl der Schlaf- als auch der alkoholisierte Zustand der Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat respektive im Zeitpunkt als er in die Privatklägerin anal eindrang, bekannt. Somit musste ihm bewusst gewesen sein, dass sie sich ge- gen sein sexuelles Ansinnen nicht zur Wehr setzen konnte beziehungsweise würde. Ebenfalls bewusst war ihm, dass seitens der Privatklägerin kein Einverständnis zu dieser sexuellen Handlung vorgelegen hat. Er missbrauchte sie demzufolge willent- lich zur Vornahme von sexuellen Handlungen. Er handelte mit Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Auf der Schuldebene ist eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) zu prüfen. Lehre und Recht- sprechung vermuten bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Pro- mille eine Verminderung der Schuldunfähigkeit, wobei die Vermutung im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2019, N. 266; Urteil BGer 6B_1297/2017 E. 7.1). Der Beschuldigte wies am 4. März 2017 um 09.00 Uhr eine BAK von mindestens 0.80 und maximal 2.07 Promille auf. Zugunsten des Beschuldigten ist auf die maximale Blutalkoholkonzentration ab- zustellen. Zudem lag auch ein Kokainkonsum vor, weshalb eine leichte Verminde- rung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu vermuten ist. Indes ist zu berücksich- tigen, dass mit dem Beschuldigten normale Gespräche geführt werden konnten. Da- her ist dem Beschuldigten nur eine leichte Einschränkung der Steuerungs- und Ein- sichtsfähigkeit zu attestieren, die anlässlich der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte damit ebenfalls rechtwidrig und schuldhaft. 14. Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (GGG) 14.1. Rechtliche Grundlagen Mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20‘000.00 wird bestraft, wer eine nach dem Gastgewerbegesetz des Kantons Bern bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein (Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG) oder die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 1 lit. b GGG). Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (nachfolgend: GGG) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 31 verwiesen werden (pag. 734 f.). Ergänzend und präzisierend kann demnach festge- halten werden, dass sich das GGG nur auf gewerbsmässige Tätigkeiten beschränkt (Art. 2 Abs. 2 GGG). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit beschreibt im Verwaltungs- recht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – die Absicht mit dem Ausschank von Getränken gegen Entgelt, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der Getränke und der Mietkosten decken zu können. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt wieder- gegeben hat, liegt nach einem Urteil des Obergerichts Zürich die Erwerbsabsicht und damit eine Gewerbsmässigkeit bereits dann vor, wenn in einem öffentlich zugängli- chen Vereinslokal Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt werden (OGer ZH SU170040 vom 31. Januar 2018 E. III.2.3 mit Bezug auf das GGG/ZH). Die gewerbsmässige Abgabe von Getränken zur Konsumation an Ort und Stelle ist sodann bewilligungspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GGG). Wer dem- nach ohne Bewilligung diese Tätigkeit ausführt, macht sich gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG strafbar. Im Weiteren ist in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Be- triebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, das Rauchen verbo- ten (Art. 27 Abs. 1 GGG). Vorbehalten ist die Einrichtung eines Fumoirs oder das Rauchen im Freien (Art. 27 Abs. 2 GGG). 14.2. Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte als einziger den Mietvertrag unter- zeichnet hat und damit auch für das Lokal verantwortlich ist. Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt, in welchem Getränke gegen Entgelt konsumiert worden sind, zumal entsprechende Kassenbe- lege, ein Serviceportemonnaie und ein gefüllter Kühlschrank vor Ort festgestellt wur- den. Da der Beschuldigte infolge seiner prekären finanziellen Situation nicht in der Lage war, den gesamten oder auch nur einen Teil des Mietzinses von CHF 800.00 zu bezahlen und es keine Beweismittel dafür gibt, dass tatsächlich seine Freunde einen Teil davon bezahlten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Loka- lität mit der Absicht betrieb, durch die Ausgabe der Getränke gegen Entgelt Einnah- men zu erzielen und damit die Mietkosten zumindest teilweise zu decken. Demnach handelt es sich um einen gewerbsmässigen Betrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b GGG, welcher der Bewilligungspflicht unterstellt ist. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit eine Bar, die X-Bar, betrieben hatte und er damit mit den Bestimmungen des GGG vertraut war, betrieb er das Lokal vorsätz- lich ohne über die erforderliche behördliche Bewilligung zu verfügen. Mangels Vor- liegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG schuldig gemacht. Beweismässig erstellt ist im Weiteren, dass der Beschuldigte – sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische – Getränke gegen Entgelt zur Konsumation an Ort und Stelle in seinem gewerbsmässig betriebenen Lokal ausgab, ohne über die entspre- chende Bewilligung zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b GGG). Da keine Recht- fertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte demnach gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a GGG schuldig gemacht. 32 Indem der Beschuldigte im Weiteren in der öffentlich zugänglichen Kellerlokalität das Rauchen der anwesenden Personen zugelassen hat, hat er sich mangels Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründen der Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 27 Abs. 3 GGG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Vorbemerkungen/Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichblei- benden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumes- sungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen As- pekten des beurteilten Falles einen unmittelbareren Eindruck gewinnen und in be- stimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkei- ten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Gestützt auf den Umstand, dass vorliegend die Berufung im Strafpunkt vollumfäng- lich erklärt wurde, sind für alle vorliegenden Straftaten die jeweiligen Strafen durch die Kammer neu festzusetzen respektive diejenigen der ersten Instanz gegebenen- falls zu bestätigen. Es ist bereits vorwegzunehmen, dass für die Schändung aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die Widerhandlungen gegen das SVG ist demgegenüber aufgrund der geringen Tatschwere eine Geldstrafe auszuspre- chen. Für die Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen das GGG kommt ohnehin nur eine Busse in Betracht. Folglich beschränkt sich die nachfolgend vorzu- nehmende Asperation auf die Strafarten der Geldstrafe und der Busse. 16. Anwendbares Recht Betreffend die theoretischen Ausführungen zum anwendbaren Recht, kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 735). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 be- gangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, das neue Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur anzuwenden ist, wenn dieses für ihn das mildere ist. Diese 33 Beurteilung hat nach der konkreten Methode zu erfolgen, wobei für ein und dieselbe Tat gesamthaft das alte oder das neue Recht angewendet werden muss. Vorliegend sind folgende Vergehen vor dem 1. Januar 2018 begangen worden: - Schändung, begangen am 4. März 2017; - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motor- fahrzeugs ohne Berechtigung, begangen 29. Oktober 2017. Diesbezüglich ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob das geltende oder das alte Recht anwendbar ist. Eine weitere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz datiert hingegen auf den 3. April 2019 und ist damit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen be- gangen worden, sodass diesbezüglich neues Recht angewendet werden muss. Be- treffend die Widerhandlungen gegen das GGG und BetmG ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 StGB auf Übertretungen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schändung kann an dieser Stelle – wie bereits obenstehend ausge- führt – vorweggenommen werden, dass in Anbetracht der Tatschwere, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, bezüglich welcher das neue Recht nicht milder ist als das alte. Dementsprechend ist altes Recht anzuwenden (Urteil BGer 6B_1127/2018 E. 1.2). Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 29. Oktober 2017 ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das alte Recht wegen des alt- rechtlich weiteren Anwendungsbereichs der Geldstrafe, das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demzufolge ist diesbezüglich das alte Recht anwendbar. Zusammenfassend stellt die Kammer demnach fest, dass für die Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz vom 3. April 2019 und für die Übertretungen gegen das GGG und gegen das BetmG hinsichtlich des Strafsanktionen- und Strafzumes- sungsrechts, das neue am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Recht gilt. Hinsichtlich der Schändung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 29. Oktober 2017 ist dagegen das alte Recht anwendbar. 17. Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 735 f.). 18. Schändung 18.1. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der Tatbestand der Schändung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Gestützt auf die nachfolgend zu begründende Tatschwere, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen. 34 18.2. Tatkomponenten 18.2.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Schändung schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 1). Der Straftatbestand der Schändung erfasst ein weites Spektrum an Eingriffshandlungen, was aus dem weitgefassten Strafrahmen hervorgeht. Betref- fend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Tat nur kurze Zeit dauerte und der Beschuldigte sofort von der Privatklägerin abliess, als diese ihn weggestossen hat. Er insistierte nicht weiter. Zudem hat die Privatklägerin aufgrund der analen Penetration des Beschuldigten objektiv keine Verletzungen davongetragen. Betreffend die Intensität ist jedoch festzuhalten, dass das anale Eindringen in eine Frau, welche dazu nicht vorbereitet ist, enorme Schmer- zen zur Folge haben kann, was konkret auch eingetreten ist. Denn erst durch den Schmerz des analen Eindringens ist die Privatklägerin aus ihrem Tiefschlaf erwacht. Hinsichtlich der Folgen der Tat für die Geschädigte lässt sich feststellen, dass der Vorfall für sie sehr belastend und demütigend war und bei ihr Angst auslöste. Im Weiteren hat die Tat die Privatklägerin psychisch belastet, sodass diese in der Folge eine Psychologin besuchen musste, um das Vorgefallene zu verarbeiten. Zudem ist es ihr noch heute wegen dem fehlenden Vertrauen nicht möglich, eine Liebesbezie- hung mit einem anderen Mann aufzubauen. Der Erfolgsunwert wiegt dennoch im breiten Spektrum der möglichen Eingriffsqualitäten aufgrund der ganz kurzen Dauer noch leicht. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass das Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren sei, dies deshalb, da erstinstanzlich auch ein Schuldspruch betreffend die Schändung durch vaginale Penetration erfolgt ist. Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, welche An- strengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass seiner kriminellen Energie. Der Beschuldigte hat die Wehrlosigkeit der schlafenden und alkoholisierten Privatklägerin schamlos und rücksichtslos aus- genützt. Genau dieses Element ist allerdings tatbestandsimmanent und darf nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Berücksichtigt werden muss hingegen – in Anbetracht der vielen verschiedenen Tathandlungsmöglichkeiten – wie schwer die konkret erfolgte Tathandlung wiegt. Beim analen Eindringen handelt es sich um ei- nen sehr intimen und groben Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Im Vergleich zu anderen von der Schändung ebenfalls erfassten Tathandlungsmöglich- keiten, welche insbesondere unter den Begriff der «anderen sexuellen Handlungen» fallen, wiegt die anale Penetration damit verschuldensmässig deutlich schwerer. Umso mehr als der Privatklägerin durch das Eindringen grosse Schmerzen verur- sacht worden sind. Dass der Beschuldigte die Widerstandsunfähigkeit der Privatklä- gerin nicht selbst herbeigeführt hat, ist neutral zu gewichten. Der Handlungsunwert führt daher zu einer Erhöhung des Erfolgsunwerts, womit das objektive Tatverschul- den insgesamt als leicht bis maximal mittelschwer zu bezeichnen ist. 35 18.2.2. Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es die Willensrichtung, die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe sowie die Ziele des Beschuldigten zu be- stimmen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die Be- weggründe sind vorliegend einzig egoistischer Natur. Ziel war es seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, was beides weitgehend tatbestandsimmanent ist. Die Tat wäre dem Beschuldigten alsdann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insge- samt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu gewichten. 18.2.3. Provisorische Strafe Im Einklang mit dem zuvor festgestellten Verschuldensgrad ist die Einsatzstrafe im unteren bis eher mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer er- achtet demnach für die Schändung durch anale Penetration eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 19. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 19.1. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Betreffend die Festsetzung der Strafart ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB festzustellen, dass vorliegend einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht fällt. Dies deshalb, da keine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten und nicht abschliessend erstellt ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Da es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, ist demnach gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet die Widerhandlung vom 3. April 2019 als die schwerere Tat, sodass diese die Einsatzstrafe bildet. 19.2. Einsatzstrafe: Widerhandlung vom 3. April 2019, Tatkomponenten Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 738 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie die- nen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssi- cherheit und der Gerechtigkeit. Soweit analoges Tatvorgehen und vergleichbares Verschulden vorliegen, sollten sich bei ähnlichen persönlichen Verhältnissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen gleichen (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 40 f.). Das Bundesgericht erachtet 36 das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Straf- zumessungsfaktoren als zulässig. Richtlinien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Führen eines Motorfahr- zeuges trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 10). Das vorliegend geschützte Rechtsgut liegt in der Verkehrssicherheit beziehungs- weise im Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (hierzu und zum Folgenden, BSK SVG-BUSSMANN, Art. 95, N 4). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird demnach fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt. Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens. Der Beschuldigte beabsichtigte von Thun nach Spiez zu fahren und damit eine Stre- cke von 10 km zurückzulegen. Allerdings wurde der Beschuldigte von der Polizei bereits in Thun angehalten, sodass er nur eine kurze Strecke bereits zurückgelegt hatte. Im Weitern wurde diese Widerhandlung um 14:00 Uhr an einem Mittwoch- nachmittag begangen, zu welchen Zeitpunkt mit einem höheren Verkehrsaufkom- men zu rechnen war, als dies beispielsweise bei der nachfolgend zu beurteilenden ersten Tatbegehung vom 29. Oktober 2017 der Fall gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 1. März 2018 auf die Rechtswidrigkeit sei- nes Verhaltens hingewiesen worden ist und demnach direkt vorsätzlich respektive wissentlich und willentlich im April 2019 erneut ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug führte, darf sich – entgegen den Auffassungen der Vorinstanz – im Rahmen der Tat- komponente nicht verschuldenserhöhend auswirken. Schlussendlich erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 24 Strafeinheiten als angemessen. 19.3. Widerhandlung vom 29. Oktober 2017, Tatkomponenten Betreffend die Widerhandlung vom 29. Oktober 2017 kann einerseits auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz (pag. 738) sowie auf das voranstehend Ausge- führte verwiesen werden. Ergänzend ist hierbei anzufügen, dass die Tatbegehung um 3:00 Uhr in der Nacht erfolgt, zu welchem Zeitpunkt mit einem sehr geringen 37 Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, was sich verschuldensmässig geringer auswirkt als dies bei der voranstehend beurteilten Tat der Fall war. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von 18 Strafeinheiten als dem Verschul- den angemessen 19.4. Asperation und provisorische Gesamtstrafe Diese Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zu 2/3 zur voranstehen- den Einsatzstrafe zu asperieren. Demnach resultiert eine provisorische Gesamts- trafe von 35 Tagessätzen. 20. Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und gegen Betäubungsmit- telgesetz 20.1. Strafrahmen Der Tatbestand des Konsums von Betäubungsmitteln wird mit Busse von bis zu CHF 10‘000.00 bestraft. Die VBRS-Richtlinien erachten für den Konsum von harten Drogen – worunter Kokain fällt – eine Busse ab CHF 200.00 als verschuldensange- messen. Die Ausübung einer bewilligungspflichten Tätigkeit nach dem kantonalen GGG ohne Besitz der entsprechenden Bewilligung sowie die Nichterfüllung der Aufgaben gemäss dem kantonalen GGG, wird mit Busse von CHF 200.00–20‘000.00 bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung eine Mindestbusse von CHF 400.00 vor. Die Widerhandlungen gegen das BetmG und das GGG sind beide mit Busse zu be- strafen, womit nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation vorzunehmen ist. Als ob- jektiv schwerstes Delikt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz – die Führung einer Bar ohne Bewilligung. Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 739 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 20.2. Einsatzstrafe: Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Tatkomponen- ten Zweck dieser Bestimmung im GGG ist primär der Schutz der öffentlichen Gesundheit im Sinne der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs als auch die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Verschuldensmindernd wirkt vorliegend – wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat – dass die Lokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, sondern die Gäste primär über ihren Freundeskreis Kenntnis von der Lokalität erhalten haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist allerdings der Umstand des direktvorsätzlichen Handelns durch den Beschuldigten neutral und nicht verschuldenserhöhend zu werten. Erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass die Lokalität über einen längeren Zeitraum respektive über 1.5 Jahre hinweg (pag. 228 Z. 79 ff.) betrieben worden ist. 38 Dementsprechend erachtet die Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien eine Einsatzstrafe von CHF 400.00 als verschuldensan- gemessen. 20.3. Weitere Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz Betreffend die weiteren Widerhandlungen gegen das GGG durch Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und durch Rauchen im öffentlich zugänglichen Kellerraum ohne Vorhandenseins eines Fumoirs, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den VBRS-Richtlinien je eine Busse von CHF 200.00 auszufällen (pag. 739). 20.4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte in Thun sechsmal Kokain konsu- miert hat (pag. 730). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Busse von je CHF 200.00 als ver- schuldensangemessen. 20.5. Asperation und provisorische Gesamtstrafe Da es sich bei den voranstehenden Widerhandlungen allesamt um Übertretungen handelt, ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Kammer asperiert die Widerhandlungen gegen das GGG (Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und Rauchen ohne Vorhandensein eines Fumoirs) infolge des en- gen Sachzusammenhangs mit der Einsatzstrafe (Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung) mit je CHF 100.00, damit insgesamt CHF 200.00. Die Bussen betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG weisen unter sich ebenfalls einen engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Sachzusammenhang auf. Die Kammer erachtet demnach eine Busse für die Konsumwiderhandlungen von ge- samthaft CHF 500.00 als angemessen. Die Gesamtbusse gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt damit gesamthaft CHF 1'100.00. 21. Täterkomponenten Die Täterkomponenten umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters respektive seine Strafempfindlichkeit. Insgesamt kann auch hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 740 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 17. Februar 2021 (pag. 840) ist der Beschuldigte nur noch mit einer Verurteilung gemäss Art. 169 StGB vom 20. Juni 2016 verzeichnet. Die von der Vorinstanz weiter berücksichtigte Verurteilung datierte auf den 11. November 2010 und ist infolge Zeitablaufs im Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich und darf demnach für die vorliegende Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorstrafe wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 39 – mangels Einschlägigkeit nur sehr geringfügig verschuldenserhöhend berücksich- tigt. Betreffend die persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der Beschuldigte seit rund 14 – mittlerweile 15 – Jahren in der Schweiz lebt und über soziale Kontakte im Rahmen der erweiterten Familie verfügt. Bis zu seinem 12. Le- bensjahr hat er im Kosovo gelebt, wo er nur die 1. und 2. Klasse besuchen konnte, dies wegen dem Krieg und wegen der Armut seiner Familie. Anschliessend lebte er bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Onkel in Italien und danach bis im Jahr 2006 für zwei Jahre bei der Schwester in Holland. Im Jahr 2006 reiste er dann in die Schweiz ein und absolvierte eine kurze Ausbildung als Security, worauf er während ca. 6 Jahren an den Wochenenden in diesem Bereich für eine Securitasfirma in Thun tätig war. Unter der Woche arbeitete er als Bodenleger. Diese Arbeit musste er we- gen eines Unfalls, als dessen Folge noch eine Lungenkrankheit hinzukam, jedoch aufgeben. Danach verrichtete er vorwiegend Temporärarbeiten. Anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er zurzeit zwi- schen 30 und 40 Stunden pro Woche als Gipser in Winterthur bei der M.________ GmbH arbeite (pag. 848). Er verdient damit rund CHF 1'300.00 pro Monat. Er gab an, dass er aufgrund von Corona zurzeit jedoch nur zwischen 40 – 50% arbeiten würde. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Freundin in Winterthur. Die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren ist festzuhalten, dass dieser mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das BetmG, alle ihm vorgeworfe- nen Straftaten abgestritten hat. Das Bestreiten ist neutral zu gewichten, wogegen das Geständnis betreffend den Betäubungsmittelkonsum bei der Übertretungsbusse strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Festsetzung der Strafe für die Schändung fällt hingegen straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren weiter delinquiert hat. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese neuen Straftaten nicht in einem Sachzusammenhang mit der Schändung stehen. Diese unterstreichen aber dennoch die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, was straferhöhend gewertet wird. Hinsichtlich die Widerhandlun- gen gegen das SVG stellt die Kammer fest, dass der Umstand, dass der Beschul- digte trotz Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nach der ersten Widerhandlung gegen das SVG) weiter delin- quiert hat, leicht straferhöhend zu berücksichtigten ist, zumal ein solches Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor, welche zur Strafminderung führen würde. Gesamthaft sind die Täterkomponenten demnach wie folgt zu berücksichtigen: Die provisorische Gesamtstrafe für die Schändung ist gestützt auf das voranstehend Ausgeführte um 2 Monate zu erhöhen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe – unter Vorbehalt der nachfolgend zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit – von 22 Monaten resultiert. 40 Die Gesamtstrafe für die Widerhandlungen gegen das SVG ist gestützt auf die Täter- komponenten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – um 5 Strafeinheiten zu erhöhen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. In Bezug auf die Übertretungsbusse ist die provisorische Gesamtstrafe von CHF 1’100.00 aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten im Bereich des Betäubungsmittelkonsums auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. 22. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) Das Institut für Rechtsmedizin hat im Bericht vom 7. April 2017 festgehalten, dass die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten bei maxi- mal 2.07 Promille lag (pag. 438). Im Weiteren wurde er positiv auf Kokain getestet. Im Tatzeitpunkt der Schändung ist demnach davon auszugehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt gewesen war. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mildern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfolgt die Strafmilderung im konkreten Ausmass der Verminderung dieser Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (pag. 741; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). Die Kammer ist der Ansicht, dass sich in Anbetracht der gesamten Um- stände eine Reduktion im Umfang von 1/3 rechtfertigt. Demnach reduziert sich die Freiheitsstrafe um 7 Monate auf gesamthaft 15 Monate. 23. Konkretes Strafmass Für den Schuldspruch der Schändung erachtet das Gericht folglich eine Freiheits- strafe von 15 Monaten als angemessen. Für die Widerhandlungen gegen das SVG resultiert eine Geldstrafe von 40 Tages- sätzen. Da der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 1’500.00 erzielt (pag. 848), im Alltag aber von seiner Fa- milie finanziell unterstützt wird (pag. 632 Z. 5) und keine Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen hat, ist die Tagessatzhöhe – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 40.00 festzusetzen. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beträgt damit CHF 1'600.00. Für die Widerhandlungen gegen das BetmG und das GGG erachtet das Gericht eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 10 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 24. Strafvollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 741 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB/StGB). Wurde 41 der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (betrifft nur den altrechtlichen Text) verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB/StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. (Urteil BGer 6B_382/2018 E. 1.1; 6B_699/2018 E. 5.3.2). Der bedingte Straf- aufschub im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB/StGB setzt nicht die Erwartung vor- aus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist daher die Regel, von der grundsätz- lich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge- wichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil BGer 6B_1127/2018 E. 1.3.3; 6B_486/2018 E. 3.1). Auch im Bereich einer Freiheitsstrafe von 12 bis 24 Monaten ist der bedingte Strafvollzug die Regel, von dem nur bei einer ungünstigen Prognose abzuweichen ist (MATHYS, a.a.O., Rz. 431). Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 10. Februar 2021 nur eine Vorstrafe auf. Dabei handelt es sich um den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte (Art. 169 StGB). Diese Vorstrafe steht in kei- nem Zusammenhang zur Schändung. Demnach ist – so wie dies auch die Vorinstanz ausgeführt hat – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Delikte gegen die sexuelle Integrität nicht bewähren wird. Auch mit Blick auf sein Sozial- und Arbeitsleben wie auch hinsichtlich seines gelegentlichen Kokainkon- sums, lässt sich diesbezüglich keine schlechte Prognose begründen. Mangels einer ungünstigen Prognose ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszuspre- chen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafe und des negativen Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Gegenstand der Geldstrafe bilden die Widerhandlungen gegen das SVG. Bereits für die Vorstrafe gemäss Art. 169 StGB vom 20. Juni 2016 wurde eine bedingte Gelds- trafe ausgefällt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Trotzdem ist der Beschul- digte am 29. Oktober 2017 ohne im Besitze des Führerausweises zu sein Auto ge- fahren. Danach hat der Beschuldigte am 1. März 2018 gegenüber der Staatsanwalt- schaft versichert, dass er kein Motorfahrzeug mehr führen werde (pag. 343 Z. 361). Nichtsdestotrotz hat er sich im Wissen um diese Strafbarkeit am 3. April 2019 wieder ohne über den Führerausweis zu verfügen hinter das Steuer gesetzt. Wie die Vorin- stanz zutreffend festgehalten hat, zeigt dieses Verhalten, dass der Beschuldigte grosse Mühe bekundet, sich an die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes resp. an gesetzliche Vorgaben generell zu halten. Es ist damit zu befürchten, dass sich der 42 Beschuldigte nicht bewähren wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem- nach die Geldstrafe von 40 Tagessätzen unbedingt auszusprechen. 25. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt während insgesamt 26 Tagen in Untersuchungshaft (pag. 115). In Anwendung von Art. 51 StGB werden diese 26 Tage vorliegend an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung 26. Rechtliches Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 743 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Änderung des StGB hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Liegen die Voraussetzun- gen der Härtefallklausel vor, ist von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil BGer 6B_598/2019 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich die Beurteilung eines Härte- falls an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu orientieren. Mit- einzubeziehen sind allerdings auch strafrechtliche Aspekte, so insbesondere die so- zialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten (BGE 144 IV 332 E. 3; BGer 6B_598/2019 E. 4.3.1). Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_1070/2018 E. 6.2.2). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall weitest möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein 43 Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. BGer 6B_627/2018 E. 1.3.3 f.). 27. Subsumtion 27.1. Katalogtat Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 425). Damit ist er i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB als «Ausländer» zu qualifizieren. Im Weiteren stellt der vorliegende Schuldspruch der Schändung eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit grundsätzlich gegeben. Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, welcher zur Folge hätte, dass auf die obligatorische Lan- desverweisung verzichtet würde. Beurteilungsgrundlage zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, bilden die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Person, der aktuelle Leumundsbericht vom 8. Februar 2021 (pag. 826 ff.) sowie der Bericht des Migrationsdiensts der Stadt Thun vom 8. Februar 2021 und vom 28. Mai 2019 (pag. 833). 27.2. Härtefall Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in der Schweiz integriert ist oder nicht. Die Integration bestimmt sich danach, inwieweit der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung be- achtet, inwieweit er über Sprachkompetenzen verfügt sowie anhand seiner Teil- nahme am Wirtschaftsleben resp. der erworbenen Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) so- wie der Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) fliessen in die Beurteilung mit ein. Eine lange Anwesenheitsdauer sowie eine damit verbundene Integration ver- mögen alleine noch keinen Härtefall zu begründen. Erforderlich sind über eine nor- male Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaft- licher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil BGer 6B_1107/2019 E. 2.6.1). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integra- tion. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbs- einkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag. Ent- scheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennens- werten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) ver- schuldet (Urteil BGer 6B_1033/2019 E. 6.5.1). Der Beschuldigte hat Jahrgang 1986 und wohnte bis zum 12. Lebensjahr im Kosovo, wo dieser aufgrund des Krieges nur die 1. und 2. Schulklasse besuchen konnte. Anschliessend zog er zu seinem Onkel nach Italien, wo er bis zum 18. Lebensjahr lebte. Die zwei darauffolgenden Jahre verbrachte er in Holland bei seiner Schwester. Anschliessend reiste der Beschuldigte erstmals unkontrolliert am 4. April 2005 und anschliessend am 16. Mai 2006 in die Schweiz ein. Zum Zeitpunkt dieser Einreise 44 war er demzufolge bereits volljährig. Seine prägende Kindheit und Jugendzeit hat er demnach im Ausland verbracht. In der Schweiz hat er geheiratet, wobei seine Ehe im Jahr 2015 geschieden wurde. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit 15 Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit hat er lediglich eine kurze Ausbildung als Security absolviert und arbeitet nicht mehr auf diesem Beruf. Eine weitere Aus- oder Weiterbildung hat er nicht bestritten. Zurzeit arbeitet der Beschuldigte als Gipser in Winterthur, wo auch seine Freundin wohnhaft ist. Covid-19 bedingt, arbeitet er derzeit nicht 100%. Da der Beschuldigte nach wie vor hohe Schulden im Umfang von rund CHF 160'000.00 aufweist, unterliegt er nach wie vor einer Lohnpfändung (pag. 632 Z. 20/21). Aufgrund seines aktuellen Erwerbsein- kommens ist er nicht in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen oder sogar die von ihm angehäuften Schulden abzubezahlen. Der Beschuldigte be- zieht zwar keine Sozialhilfe, wird aber von seiner Familie unterstützt (pag. 632 Z. 5). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigt angegeben, dass er plane, seine Freundin in Winterthur zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen (pag. 849 Z. 79). Seine Freundin ist ursprünglich aus Kroatien, besitzt aber den Schweizer Pass. Im Weiteren ist festzustellen – wie dies auch die Vorinstanz vorgenommen hat – dass der Beschuldigte trotz seines 15-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz der deut- schen Sprache nicht oder kaum mächtig ist. Für jede Einvernahme musste stets ein Übersetzer beigezogen werden. Ausserdem weist der Beschuldigte in der Schweiz kaum ein soziales Umfeld auf, zumal er auch keinem Hobby nachgeht. In Thun wohnhaft ist einzig sein Bruder, der ihn auch finanziell unterstützt. Nach Angaben des Beschuldigten würden sich noch 150 – 250 weitere Verwandte in der Schweiz befinden. Der Beschuldigte gab zudem widersprüchlich an, ob er mit Verwandten im Kosovo noch Kontakt habe oder nicht (pag. 632 Z. 36; pag. 325 Z. 56). Er gibt zudem an, dass er nicht im Kosovo, sondern im Ausland aufgewachsen sei (pag. 632 Z. 41 ff.). Aus dem Strafregisterauszug lässt sich eine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 feststellen. Im Weiteren erging gegen den Beschuldigten im Oktober 2013 ein Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Trotz diesen Vorstrafen hat der Be- schuldigte vorliegend während der Zeit vom 4. März 2017 bis zum 5. Juni 2019 weiter delinquiert. Eine besondere Einsicht oder Reue lässt sich daraus nicht ableiten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich beim Beschuldigten eine besondere soziale und kulturelle Integration, trotz langjäh- riger Aufenthaltsdauer, nicht begründen lässt. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschuldigte an, dass er wegen ei- nes Arbeitsunfalls an einer Lungenkrankheit leide und in der Nacht deshalb Sauer- stoff benötige (pag. 828). Im Weiteren habe er Knieprobleme (pag. 825). Der Vorin- stanz ist zu folgen, wenn diese feststellt, dass die Atembeschwerden zwar zu einer Beeinträchtigung im Erwerbsleben führen, diese jedoch einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 45 Hinsichtlich der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Kosovo stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte seine ganze Kindheit im Kosovo verbracht hat und dem- nach mit den dortigen Gepflogenheiten sehr wohl vertraut sein dürfte. Im Weiteren leben nach wie vor seine Eltern und ein Grossteil seiner Verwandten im Kosovo. Die kosovarische Sprache beherrscht er zudem fliessend. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Resozialisierung im Kosovo nach doch mehrjähriger Abwesen- heit mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, dennoch liegen in Anbetracht der gesamten Umstände gute Resozialisierungschancen vor. Da der Beschuldigte zu- dem in der Schweiz keine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat, dürften die Berufsmöglichkeiten im Kosovo und in der Schweiz gleichwertig sein. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil BGer 6B_1299/2019 E. 3.4.2). Demzufolge kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass im Lichte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend kein persön- licher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, weshalb auch eine nachfol- gende Interessensabwägung entfällt. Die Dauer des Landesverweises liegt im Ermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen sind das Verschulden des Beschuldigten und die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit (Urteil BGer 6B_627/2018 E. 1.3.4). Das Verschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des grossen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren von Art. 191 StGB im unteren Bereich. Er beging ein Sexualdelikt gegenüber einer widerstandsunfähi- gen Person. Mangels eines erstellten Rückfallrisikos kann keine erhebliche Gefähr- dung für die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten erkannt werden. Daher ist die Dauer der Landesverweisung am unteren, jedoch nicht am untersten Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Das Gericht erachtet deshalb eine Landesverwei- sung von 6 Jahren als angemessen. 28. Ausschreibung im SIS Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (Urteil BGer 6B_572/2019 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (Urteil BGer 6B_572/2019 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Be- wertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ins- besondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Ver- ordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil BGer 6B_572/2019 E. 3.2.2). 46 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Schändung schuldig gesprochen. Der Straf- tatbestand der Schändung sieht keine Mindeststrafe vor, so wie dies Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung vorsieht. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, fällt oberinstanz- lich die Freiheitsstrafe geringer aus, da kein Schuldspruch betreffend die Schändung durch vaginale Penetration ergehen konnte. Dementsprechend kann auch die zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer Vergewaltigung oder Schändung mit vaginaler Penetration von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen sei, vorliegend nicht übernommen werden (OGer BE, SK 2017 132 E. 15.2). Im Weiteren liegt die Tat bereits fünf Jahre zurück und es liegt keine schlechte Legalprognose vor, zumal der Beschuldigte bezüglich Straftaten gegen die sexuelle Integrität nicht vorbestraft ist. Im Lichte von Art. 21 SIS-II-Verordnung erachtet die Kammer demnach die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem als unverhältnismässig. Auf eine Ausschreibung wird demzufolge verzichtet. VI. Zivilpunkt 29. Ausgangslage Die Privatklägerin beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 (pag. 868). Der Beschuldigte bean- tragte die Abweisung der Zivilklage (pag. 863). 30. Rechtliches Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Ge- nugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objekti- ver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Neben einer immateriellen Unbill erfordert ein Genugtuungs- anspruch ein widerrechtliches Verhalten, eine Kausalität sowie ein Verschulden des Beschuldigten (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genugtuungsan- spruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Be- messungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Inten- sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). 31. Subsumtion Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 748 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidri- ger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. 47 Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Privatklägerin war aufgrund des Vorfalls in psychologischer Behandlung. Im Rahmen der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung schilderte die Privatklägerin, dass sie noch immer Probleme habe, an- deren Leuten zu vertrauen (pag. 855 Z. 302 ff.). Weinend erzählt sie sodann, dass sie wegen dem Vorfall Mühe habe eine Beziehung mit einem Mann einzugehen (pag. 857 Z 416 f.). Erstinstanzlich führte sie aus, dass sie seit der Tat keinen Geschlechts- verkehr mehr gehabt habe (pag. 644 Z. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend festge- stellt hat, zeugen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin eindeutig von einer Traumatisierung. In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz lediglich die anale Penetration beweismässig erstellt ist und demnach nur diesbezüglich ein Schuldspruch ergehen konnte, erachtet es die Kam- mer als verhältnismässig und sachgerecht die erstinstanzlich ausgesprochene Ge- nugtuungssumme von CHF 10'000.00 auf CHF 7'000.00 herabzusetzen. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist alsdann kein Schadens- zins zu sprechen. Für den Zivilpunkt werden aufgrund der geringen Aufwendungen keine Kosten aus- geschieden. VII. Kosten und Entschädigungen 32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'852.30 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Ver- fahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte, im Vergleich zum Urteil der ersten Instanz, der Schändung durch vaginale Penetration nicht schuldig gesprochen worden ist, obsiegt dieser oberinstanzlich teilweise. Entsprechend wer- den dem Beschuldigten lediglich die anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf 4/5, ausmachend CHF 2'400.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von 1/5, ausmachend CHF 600.00 werden demnach vom Kanton Bern getragen. 33. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Vertei- digung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 48 Gestützt auf Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b.). 33.1. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin Dr. B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 14'550.60 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'550.60 zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'974.70, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 11. März 2021 (pag. 894) auf ins- gesamt CHF 5'758.50 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'758.50 – infolge teilweise Obsie- gens – lediglich im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'606.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2'839.80, ebenfalls im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 2'271.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'151.70 bzw. 567.95 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 33.2. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin D.________ Die Entschädigung für die amtliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 7'370.00 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wurden bereits CHF 2'015.60 akonto ausgerichtet (Zwi- schenabrechnung vom 21.03.2019). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'370.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'104.75 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 11. März 2021 (pag. 895 ff.) auf ins- gesamt CHF 3'329.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'329.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 777.40, ebenfalls im Umfang von 4/5, 49 ausmachend 621.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 665.95 bzw. CHF 155.50, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen 34. Beschlagnahmte Gegenstände Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Nicht rechtskräftig entschieden wurde vorliegend über die Verwendung des be- schlagnahmten Betrages im Umfang von CHF 1'554.70. Entgegen der Vorinstanz ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 lit. a StPO dieser Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten und nicht zur Deckung der Geldstrafe zu verwenden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich damit um CHF 1'554.70. 35. DNA-Profil / Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 560892 11) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 36. Eröffnungsformel Für die Eröffnungsformel wird auf das Dispositiv verwiesen. 50 Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz, angeblich begangen am 29. Juni 2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller durch Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung. ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, 2.1.1. am 29. Oktober 2017 03:00 Uhr in Thun, H.________ (Strasse); 2.1.2. am 3. April 2019 14:00 Uhr in Thun, I.________ (Strasse); 2.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen in der Zeit von Dezember 2018 bis 5. Juni 2019 in Thun durch Konsum von Kokain; 3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland vom 20. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. Dies unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren. 4. Weiter verfügt wurde, dass die beiden Kassabons Denner (S06) bei den Akten belassen werden. 5. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person zurückgegeben: - 1 Mietrechnung Nr. 4576 (S01) - 1 Mietvertrag (S02) - 1 Portemonnaie (S03) II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen am 4. März 2017 in Thun, G.________ (Strasse), z.N. von C.________; 51 2. der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen am 29. Juni 2018 in Thun, F.________ (Strasse), Keller durch Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben (Rauchen lassen ohne Fumoir); und in Anwendung der Artikel 40, 42 aStGB, 34, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 bst. h, 106, 191 StGB, 95 Abs. 1 bst. b SVG, 19a Ziff. 1 BetmG, 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 bst. a, 27 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 bst. a und b GGG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 436 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss I. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 5. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 18'852.30. 6. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3'000.00, ausmachend CHF 2'400.00. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00, werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 600.00, vom Kanton Bern getragen. 52 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.80 200.00 CHF 4’960.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 339.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’824.50 CHF 465.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’290.45 volles Honorar CHF 7'517.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 339.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 864.50 CHF 670.50 Total CHF 9'052.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'761.55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.10 200.00 CHF 6’820.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 549.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’669.60 CHF 590.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’260.15 volles Honorar CHF 9'803.40 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 549.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 849.60 CHF 820.30 Total CHF 11'473.30 nachforderbarer Betrag CHF 3'213.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur B.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 14‘550.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'550.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'974.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 53 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.17 200.00 CHF 5’033.50 amtliche Entschädigung 2.00 100.00 CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 113.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’346.80 CHF 411.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’758.50 volles Honorar 25.17 300.00 CHF 7'550.25 volles Honorar 2.00 160.00 CHF 320.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 113.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 433.30 CHF 614.75 Total CHF 8'598.30 nachforderbarer Betrag CHF 2'839.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur B.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5‘758.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'758.50 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'606.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2'839.80, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'271.85, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF CHF 1'151.70 bzw. 567.95 besteht keine Rück- und Nach- zahlungspflicht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erst- instanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’038.80 CHF 83.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’121.90 volles Honorar CHF 1'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 63.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 63.40 CHF 105.05 Total CHF 1'418.45 nachforderbarer Betrag CHF 296.55 54 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 29.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 829.80 CHF 63.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 893.70 volles Honorar CHF 1'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 38.80 CHF 80.00 Total CHF 1'118.80 nachforderbarer Betrag CHF 225.10 Leistungen ab 06.04.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.17 200.00 CHF 5'233.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 121.20 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 5'354.40 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'354.40 volles Honorar CHF 6'708.30 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 229.20 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 6'937.50 CHF 0.00 Total CHF 6'937.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'583.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 7'370.00. Davon wurden bereits CHF 2'015.60 akonto ausgerichtet (Zwischenab- rechnung vom 21.03.2019). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'370.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'104.75 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanz- lichen Verfahren wie folgt bestimmt: 55 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.42 200.00 CHF 2’883.20 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’091.60 CHF 238.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’329.65 volles Honorar 14.42 250.00 CHF 3'605.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 208.40 CHF 293.65 Total CHF 4'107.05 nachforderbarer Betrag CHF 777.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'329.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'329.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 777.40, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend 621.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 665.95 bzw. CHF 155.50, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR, sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 7’000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ ab- gewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'554.70 wird gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 56 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 560892 11) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schiffartsamt des Kantons Bern, Abteilung Administra- tive Verkehrssicherheit (Art. 104 Abs. 1 SVG) (nur Dispositiv, auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - Regierungsstatthalteramt Thun (nur Dispositiv, auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Stadt Thun, Einwohnerdienste der Stadt Thun (Dispositiv vorab zur Information, Mo- tiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) Bern, 12. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: López 57 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 58