VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 21 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des (vorsätzlichen) Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 21. November 2018 bis am 28. November 2018 am C.________ (Strasse) in Biel und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 117 Abs. 1 AuG 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: