je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch sind andere Faktoren ersichtlich, aufgrund deren ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Der bedingte Strafvollzug ist ihm deshalb zu gewähren. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet es die Kammer aus spezialpräventiven Gründen weder gerechtfertigt noch geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Er hat sich in der Schweiz wie erwähnt sehr gut integriert.