Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz auf CHF 190.00 festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose.